BundesrechtVerordnungenVfGH-Grundausbildungsverordnung

VfGH-Grundausbildungsverordnung

In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Verfassungsgerichtshofs, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, idF BGBl. I Nr. 71/2003, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2 Ziele der Grundausbildung

Mit der Grundausbildung sollen den Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie soziale und technische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich und geeignet sind, die Qualität der Aufgabenerfüllung zu steigern.

§ 3 Organisation der Grundausbildung

Die Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofs hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.

§ 4 Aufbau der Grundausbildung

(1) Die Grundausbildung besteht

1. aus einer theoretischen Ausbildung sowie

2. aus einer praktischen Verwendung.

(2) Für die Bediensteten der folgenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:

1. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, A1, v1;

2. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen B, A2, v2;

3. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C, A3, v3;

4. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen D, A4, A5, v4.

§ 5 Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:

1. Recht;

2. Organisation, Arbeitsbehelfe.

(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen, die vom Verfassungsgerichtshof angeboten oder von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert werden.

(3) Die Ausbildungsmodule sollen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen zur Steigerung der Qualifikation nutzen. Sie werden zum Beispiel als Seminar, Einzelunterricht, elektronischer Fernunterricht (e-learning), Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen gestaltet.

(4) Als Vortragende in den vom Verfassungsgerichtshof angebotenen Modulen sind grundsätzlich Mitglieder, qualifizierte Bedienstete oder ehemalige qualifizierte Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs heranzuziehen. Sie werden vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs bestellt.

(5) Die theoretische Ausbildung ist je nach den Anforderungen auf dem Arbeitsplatz des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in folgendem Ausmaß zu absolvieren:

1. A, A1, v1: mindestens 240 Stunden;

2. B, A2, v2: mindestens 200 Stunden;

3. C, A3, v3: mindestens 160 Stunden;

4. D, A4, A5, v4: mindestens 100 Stunden.

Für alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen beträgt das maximale Ausbildungsausmaß 320 Stunden.

(6) Die Inhalte und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung in den jeweiligen Fächern sind in der Anlage geregelt.

(7) Die einzelnen Ausbildungsmodule werden von der Personalabteilung laufend auf ihre Sinnhaftigkeit und Effizienz hin überprüft. Allfällige Defizite werden im abschließenden Fachgespräch vor dem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission ausgeglichen und bei späteren Zuweisungen zur Grundausbildung vermieden.

§ 6 Praktische Verwendung

(1) Die Dauer der praktischen Verwendung beträgt in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, B, A1, A2, v1, v2 mindestens 9 Monate und in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C, D, A3, A4, A5, v3, v4 mindestens 4 Monate. Eine allfällige Rotationsausbildung sowie deren Dauer sind im Ausbildungsplan (§ 7) festzulegen.

(2) Im Rahmen der praktischen Verwendung erfolgt eine aufgabenbezogene Fachausbildung. Die Auszubildenden in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, B, A1, A2, v1, v2 haben überdies eine Hausarbeit zu verfassen, deren Thema von der Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofs nach Befassung des Dienstvorgesetzten des Auszubildenden bestimmt wird. Die Hausarbeit ist dem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission vorzulegen und wird im Rahmen des abschließenden Fachgesprächs beurteilt.

(3) Die Auszubildenden in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, A1, v1 sollen überdies eine Abteilung der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder eines ausgegliederten Rechtsträgers oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder die Europäische Kommission oder den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besucht haben. Eine Vereinbarung zwischen dem Verfassungsgerichtshof und der in Frage kommenden Institution wird im Einzelfall getroffen werden.

(4) Die Tätigkeit während der praktischen Verwendung ist verpflichtend und gilt als Dienst.

(5) Die Anerkennung anderweitiger Ausbildungen oder sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten hat die Dienstbehörde nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 vorzunehmen.

§ 7 Ausbildungsplan

(1) Die Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofs hat für jeden Auszubildenden unter Einbeziehung dessen Dienstvorgesetzten einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden ist dabei Bedacht zu nehmen.

(2) In den Ausbildungsplan sind aufzunehmen:

1. die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, und deren Dauer;

2. allfällige Anerkennungen (§ 6 Abs. 5);

3. der Arbeitsplatz bzw. Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunkts;

4. das Thema der Hausarbeit.

(3) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG 1948 möglich ist.

(4) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

§ 8 Dienstprüfung

(1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt eines jeden Ausbildungsmoduls sowie aus einem abschließenden Fachgespräch vor dem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission. Das Fachgespräch ist in den Grenzen bestimmter, dem Kandidaten mindestens vier Wochen vor dem Gesprächstermin bekannt zu gebender Themenbereiche durchzuführen.

(2) Eine Teilprüfung findet als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung statt und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden.

(3) Der Einzelprüfer wird vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis deren Mitglieder bestimmt.

(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das dem Vorsitzenden des Prüfungssenats zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die dem zu Prüfenden gestellten Fragen und Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.

(5) Eine Teilprüfung kann entfallen, wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Ablegung einer Prüfung nachgewiesen wird. Hiezu bedarf es eines Beschlusses des Prüfungssenats.

(6) Die Anrechnung des erfolgreichen Besuchs von im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ausbildungsmodulen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert werden, obliegt in sinngemäßer Anwendung des § 30 BDG 1979 dem Prüfungssenat.

(7) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Personalabteilung.

(8) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle vorgeschriebenen Teilprüfungen bestanden wurden und das abschließende Fachgespräch vor dem Prüfungssenat erfolgreich absolviert wurde.

(9) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat über die bestandene Dienstprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen. Im Prüfungszeugnis sind der Entfall einer Teilprüfung (Abs. 5), die Anrechnung des erfolgreichen Besuchs eines außerhalb des Verfassungsgerichtshofs organisierten Ausbildungsmoduls (Abs. 6) samt Prüfungserfolg sowie die Anerkennung anderweitiger Ausbildungen oder sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten (§ 6 Abs. 5) zu vermerken. Wurde ein Ausbildungsmodul mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(10) Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt jeweils mindestens fünf Wochen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor dem Prüfungssenat abzulegen. Der Einzelprüfer darf dem Prüfungssenat nicht angehören. Die Voraussetzungen für die zweite Wiederholungsprüfung gelten sinngemäß auch für das abschließende Fachgespräch vor dem Prüfungssenat.

(11) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

§ 9 Dienstprüfungskommission

(1) Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß § 8 Abs. 2 oder als Mitglieder eines Prüfungssenats gemäß § 8 Abs. 8 und 10 tätig werden.

(2) Vorsitzender der Dienstprüfungskommission ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofs. Seine Stellvertreter sind der Vizepräsident und der Generalsekretär. Der Vorsitzende bestellt die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter. Die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter sind entweder Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs oder Bedienstete, die Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweisen oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Verfassungsgerichtshof verfügen.

(3) Die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission und deren Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht ab dem Tag der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst und bei Außerdienststellung.

(5) Scheidet ein Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Amt, bestellt der Präsident des Verfassungsgerichtshofs für den Rest der Funktionsperiode nach Abs. 3 ein neues Mitglied.

(6) Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Prüfungssenats bestimmt der Vorsitzende; sie ist dem Kandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben.

(7) Der Generalsekretär und die als weitere Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter bestellten Bediensteten sind in Ausübung dieser Tätigkeit selbstständig und unabhängig.

§ 10 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Die Grundausbildungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Die Anerkennung der Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. Jänner 2004 begonnen wurden, bestimmt sich nach § 6 Abs. 5. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Jänner 2004 gültigen Bestimmungen abzuschließen.

Anlage

Inhalte und Mindeststunden der theoretischen Ausbildung gemäß § 5 Abs. 6

I. Für Arbeitsplätze der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, A1, v1

Anl. 1

MINDEST- STUNDEN FÄCHER
240
20 St - VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN
Konturierung : Entwicklung und derzeitiger Stand des Verfassungsrechts, Grundprinzipien, Völkerrechtstangente, Tangente Europäische Union, Kompetenzverteilung, Gewaltentrennung; Verfassungsrecht der Bundesländer.
16 St - RECHTSETZUNGSTECHNIK, WEG DER GESETZGEBUNG
Konturierung: Entstehung von Bundesgesetzen, legistische Richtlinien, Vorschlagsrecht, Regierungsvorlage, direkte Demokratie, Behandlung im Nationalrat, Notifikation, Behandlung im Bundesrat, Bundespräsident, Kundmachung, parlamentarische Materialien; Besonderheiten der Landesgesetzgebung;
Rechtsquellen: B-VG, VolksbegG, VolksbefrG, VolksabstG, GOGNR, GO-BR, BGBlG.
30 St GRUND- UND FREIHEITSRECHTE
Konturierung : Quellen, Staatsbürgerrechte, Menschenrechte, institutionelle Garantie, Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Rechtsschutz auf nationaler und supranationaler Ebene, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Grundrechtsschutz in der EU, Zugang zu den Entscheidungen, einzelne verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte; Rechtsquellen : B-VG, StGG, StV Wien, PersFrBVG, RassDiskrBVG, EMRK und ZProt, UN AllgErklMenschenR 1948, EU GR-Charta.
30 St GRUNDLAGEN DES VERWALTUNGSRECHTS VERWALTUNGSORGANISATION UND VERWALTUNGSHANDELN
Konturierung : Behördenaufbau, Verwaltungsorganisation, juristische Person, Organbegriff, Gemeindeselbstverwaltung, personale Selbstverwaltung, ausgegliederte Rechtsträger, Beliehene; Verwaltungsbegriff, Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung, Rechtsquellen, Stufenbau der Rechtsordnung, Derogation, Geltungsbereich, Legalitätsprinzip, Ermessen, Verwaltungshierarchie, Weisung, Amtsverschwiegenheit, Auskunftspflicht, Amtshilfe, Verwaltungshandeln, Bescheid , Begriff, Verbindlichkeit, Vollstreckbarkeit, Tatbestandswirkung, Rechtskraft, Rechtszug, Instanzen, Rechtsschutz Verwaltungsgerichtshof, Kontrolle Volksanwaltschaft, Amts-, Organ- und Staatshaftung, Verwaltungsrechtsverhältnisse; Grundbegriffe des Verwaltungsstrafrechts; Verwaltungs verfahren srecht.
16 St AUSGEWÄHLTE GEBIETE DES BESONDEREN VERWALTUNGSRECHTS
Konturierung : Überblick; 5 Pflichtfächer, 1 Wahlfach.
40 St DAS VERFAHREN VOR DEM VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Konturierung : Organisation, Arbeitsabläufe, Kanzleiwesen, Verfahrensarten, Provisorialrechtsschutz, Vorverfahren, Prozessvoraussetzungen, Prüfungsmaßstab, Verhältnis zu anderen Höchstgerichten, Elemente der Entscheidungsvorbereitung; Nutzung von Evidenzbüro, Bibliothek und Datenbanken; Dokumentation; Rechtsquellen : B-VG, VfGG, ZPO.
20 St AUSGESTALTUNG DES ARBEITSPLATZES, SOZIALE KOMPETENZ
Konturierung : Arbeitsorganisation, Ergonomie, Selbstmanagement, Zusammenarbeit von Bediensteten gleicher und unterschiedlicher Qualifikationen, Kommunikationstechnik, Teambildung, Konfliktvermeidung, Zeitplanung, Identifikation von Störfaktoren im Arbeitsprozess, Gesundheitsbewusstsein, Ergonometrie, human resource management.
16 St ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
Konturierung : allgemeine Anwendungen : Büroautomation, Kenntnisse der Computerbenutzung und des Dateimanagements (windows; office-Produkte: Textverarbeitung in word, powerpoint), elektronischer Akt (ELAK); SAP Grundkenntnisse; spezielle Anwendungen : online-Abfragen, RDB, RIS, celex; Gerichtskanzlei, Bibliothek; Information und Kommunikation im web und mittels e-mailing.
20 St EUROPÄISCHE UNION
Konturierung : institutionelle Struktur der EU, Gemeinschaftsrecht, Rechtsetzungsmechanismen; Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht, insbesondere Verfassungsrecht; Rechtsschutz im Hinblick auf EU-Recht, Vorabentscheidung; Rechtsquellen : B-VG; EU-, EG-, EGKS-, EAG-Vertrag; EU-BeitrittsBVG.
16 St DAS HAUSHALTSRECHT DES BUNDES
Konturierung : Ziele der Haushaltsführung, gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht, Stabilitätsprogramm, Organisation der Haushaltsführung, Budgetprogramm und -bericht, Veranschlagung, Bundesfinanzgesetz, Bindungswirkung, Durchbrechung, Flexibilisierungsklausel, Budgetgrundsätze, Budgetprovisorium, Gebarung, Gebarungsvollzug, Rechnungs- und Gebarungskontrolle Rechnungshof; Rechtsquellen : B-VG, EG-Vertrag, BHG, BHV, RLV, ControllingVO, RHG, BFG, F-VG, FAG, KonsMech, StabPakt.
16 St DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT
Konturierung : öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund: Strukturunterschiede; Bewertungs- und Entlohnungsschemata, Rechte und Pflichten der Bediensteten, dienstrechtliche Maßnahme, Rechtsschutz, Grundbegriffe Disziplinarrecht; Grundbegriffe Personalmanagement und Personalführung; Rechtsquellen : BDG, GG, LDG, PG, VBG, DVG.

II. Für Arbeitsplätze der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen B, A2, v2

Anl. 1

MINDEST- STUNDEN FÄCHER
200
26 St VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN
Konturierung : Entwicklung und derzeitiger Stand des Verfassungsrechts, Grundprinzipien; Gesetzgebung – Verwaltung – Gerichtsbarkeit; Kompetenzverteilung, Weg der Bundesgesetzgebung, Kontrolle; Grund- und Freiheitsrechte.
30 St GRUNDLAGEN DES VERWALTUNGSRECHTS VERWALTUNGSORGANISATION UND VERWALTUNGSHANDELN
Konturierung : Behördenaufbau, Verwaltungsorganisation, juristische Person, Organbegriff, Selbstverwaltung, ausgegliederte Rechtsträger, Beliehene; Verwaltungsbegriff, Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung, Rechtsquellen, Verwaltungshierarchie, Weisung, Amtsverschwiegenheit, Auskunftspflicht, Amtshilfe, Verwaltungshandeln, Bescheid , Begriff, Verbindlichkeit, Vollstreckbarkeit, Rechtszug, Instanzen, Rechtsschutz Verwaltungsgerichtshof, Kontrolle Volksanwaltschaft, Amts-, Organ- und Staatshaftung; Grundbegriffe des Verwaltungs verfahren srechts.
26 St DAS VERFAHREN VOR DEM VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Konturierung : Organisation, Arbeitsabläufe, Kanzleiwesen, Verfahrensarten; Rechtsquellen : B-VG, VfGG.
20 St AUSGESTALTUNG DES ARBEITSPLATZES, SOZIALE KOMPETENZ
Konturierung : Arbeitsorganisation, Ergonomie, Selbstmanagement, Zusammenarbeit von Bediensteten gleicher und unterschiedlicher Qualifikationen, Kommunikationstechnik, Teambildung, Konfliktvermeidung, Zeitplanung, Identifikation von Störfaktoren im Arbeitsprozess, Gesundheitsbewusstsein, Ergonometrie, human resource management.
32 St ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
Konturierung : allgemeine Anwendungen : Büroautomation, Kenntnisse der Computerbenutzung und des Dateimanagements (windows; office-Produkte: Textverarbeitung in word inklusive Tabellen und Serienbriefe, powerpoint), elektronischer Akt (ELAK); SAP: Navigation und Transaktion, Haushaltsverrechnung (HV-SAP), Personalmanagement (PM-SAP); spezielle Anwendungen : online-Abfragen, RDB, RIS, celex; Gerichtskanzlei, Bibliothek; Information und Kommunikation im web und mittels e-mailing.
16 St EUROPÄISCHE UNION
Konturierung : institutionelle Struktur der EU, Gemeinschaftsrecht, Stellung des Gemeinschaftsrechts im nationalen Recht, Vorabentscheidung; Rechtsquellen : B-VG; EU-, EG-, EGKS-, EAG-Vertrag; EU-BeitrittsBVG.
26 St DAS HAUSHALTSRECHT DES BUNDES
Konturierung : Grundzüge des Haushaltswesens, Funktionen und Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte, Organisation der Haushaltsführung, Budgetgrundsätze, Bundesfinanzgesetz, Budgetkreislauf, Verrechnung und Rechnungslegung, Anordnungen im Gebarungsvollzug, Zahlungsverkehr, Budget- und Personalcontrolling, Rechnungs- und Gebarungskontrolle Rechnungshof; R echtsquellen : B-VG, EG-Vertrag, BHG, BHV, RLV, ControllingVO, RHG, BFG, F-VG, FAG, KonsMech, StabPakt.
24 St DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT
Konturierung : öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund: Strukturunterschiede; Bewertungs- und Entlohnungsschemata, Rechte und Pflichten der Bediensteten; Rechtsquellen : BDG, GG, LDG, PG, VBG, DVG.

III. Für Arbeitsplätze der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C, A3, v3

Anl. 1

MINDEST- STUNDEN FÄCHER
160
30 St VERFASSUNGS- UND VERWALTUNGSRECHT: GRUNDLAGEN, Überblickswissen
Konturierung : Grundzüge des Verfassungsrechts; Rechtsquellen; Stellung des Verfassungsgerichtshofs; Grund- und Freiheitsrechte; Behördenaufbau, Verwaltungsorganisation; Verwaltungshandeln, Weisung, Amtsverschwiegenheit, Bescheid; Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechts (AVG).
34 St DAS VERFAHREN VOR DEM VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Konturierung : Organisation, Arbeitsabläufe, Kanzleiwesen, Verfahrensarten, Vorverfahren, Mängelbehebung; Nutzung von Evidenzbüro, Bibliothek und Datenbanken; Dokumentation; Rechtsquellen : B-VG, VfGG, ZPO.
20 St AUSGESTALTUNG DES ARBEITSPLATZES, SOZIALE KOMPETENZ
Konturierung : Arbeitsorganisation, Ergonomie, Selbstmanagement, Zusammenarbeit von Bediensteten gleicher und unterschiedlicher Qualifikationen, Kommunikationstechnik, Teambildung, Konfliktvermeidung, Zeitplanung, Identifikation von Störfaktoren im Arbeitsprozess, Gesundheitsbewusstsein, Ergonometrie.
40 St ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
Konturierung : allgemeine Anwendungen : Büroautomation, Kenntnisse der Computerbenutzung und des Dateimanagements (windows; office-Produkte: Textverarbeitung in word inklusive Tabellen und Serienbriefe, powerpoint), elektronischer Akt (ELAK); SAP: Navigation und Transaktion, Haushaltsverrechnung (HV-SAP), Personalmanagement (PM-SAP); spezielle Anwendungen : online-Abfragen, RDB, RIS, celex, Parlament; Gerichtskanzlei, Bibliothek; Information und Kommunikation im web und mittels e-mailing.
20 St DAS HAUSHALTSRECHT DES BUNDES
Konturierung : Grundzüge des Haushaltswesens, Funktionen der öffentlichen Haushalte, Organisation der Haushaltsführung, Budgetgrundsätze, Anordnungen im Gebarungsvollzug, Zahlungsverkehr; Rechtsquellen : B-VG, BHG, BHV, BFG, F-VG.
16 St DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT
Konturierung : Rechte und Pflichten der Bediensteten; Rechtsquellen : BDG, GG, VBG.

IV. Für Arbeitsplätze der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen D, A4, A5, v4

Anl. 1

MINDEST- STUNDEN FÄCHER
100
16 St GRUNDLAGEN DES VERFASSUNGS- UND VERWALTUNGSRECHTS: Überblickswissen
Konturierung : Grundzüge der Staatsorganisation; Stellung des Verfassungsgerichtshofs; Behördenaufbau, Verwaltungsorganisation; Verwaltungshandeln, Weisung, Amtsverschwiegenheit, Bescheid; Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechts (AVG).
20 St DAS VERFAHREN VOR DEM VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Konturierung : Organisation, Arbeitsabläufe, Kanzleiwesen, Verfahrensarten; Rechtsquellen : B-VG, VfGG.
16 St AUSGESTALTUNG DES ARBEITSPLATZES, SOZIALE KOMPETENZ
Konturierung : Arbeitsorganisation, Ergonomie, Selbstmanagement, Zusammenarbeit von Bediensteten gleicher und unterschiedlicher Qualifikationen, Kommunikationstechnik, Teambildung, Konfliktvermeidung, Zeitplanung, Identifikation von Störfaktoren im Arbeitsprozess, Gesundheitsbewusstsein, Ergonometrie.
32 St ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
Konturierung : allgemeine Anwendungen : Büroautomation, Kenntnisse der Computerbenutzung und des Dateimanagements (windows; office-Produkte: Textverarbeitung in word inklusive Tabellen und Serienbriefe), elektronischer Akt (ELAK); spezielle Anwendungen : Gerichtskanzlei; Information und Kommunikation im web und mittels e-mailing.
16 St DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT
Konturierung : Rechte und Pflichten der Bediensteten; Rechtsquellen : BDG, GG, VBG.