(1) Die Grundausbildung besteht
1. aus einer theoretischen Ausbildung sowie
2. aus einer praktischen Verwendung.
(2) Für die Bediensteten der folgenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:
1. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, A1, v1;
2. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen B, A2, v2;
3. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C, A3, v3;
4. Verwendungs-/Entlohnungsgruppen D, A4, A5, v4.
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