(1) Die Grundausbildungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Die Anerkennung der Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. Jänner 2004 begonnen wurden, bestimmt sich nach § 6 Abs. 5. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Jänner 2004 gültigen Bestimmungen abzuschließen.
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