Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut
Vorwort
§ 1
Vor der Benützung von Autobahnen- und Schnellstraßen müssen an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden keine Vignetten angebracht werden.
§ 2
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat kostenlos Vignetten für Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967), für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und der Justizwache abzugeben, denen gemäß § 48 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 ein Deckkennzeichen zugewiesen wurde.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
§ 4
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. Nr. 697/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2000, außer Kraft.