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Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut
§ 3
§ 3
In Kraft seit 01. Januar 2004
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§ 3 — Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
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