Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 2Periodizität, Kontinuität
§ 3Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 4Erhebungsgegenstände undmerkmale
§ 5Erhebungsart
§ 6Auskunftspflicht
§ 7Erhebungsunterlagen
§ 8Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten
§ 10Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 11Publikation der Ergebnisse
§ 12Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13Kostenersatz
§ 14Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 15Verweisungen
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Anl. 5
Anl. 6
Vorwort
§ 1 Anordnung zur Erstellung der Statistik
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
1. Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik und
2. der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
gemäß dieser Verordnung Leistungs- und Strukturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen zu erstellen.
§ 2 Periodizität, Kontinuität
(1) Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2009 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 6 lit. a bis c sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben, wobei die erstmalige Erhebung der Merkmale
1. gemäß § 4 Z 6 lit. a im Jahr 2013, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010,
2. gemäß § 4 Z 6 lit. b im Jahr 2009,
3. gemäß § 4 Z 6 lit. c im Jahr 2011, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010
zu erfolgen hat.
(3) Die zusätzlichen Merkmale gemäß § 4 Z 10 ( Anlage IV Punkte 1. und 2.) sind erstmals
a) für die Abteilung 69 und die Gruppe 70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2009 und
b) für die Abteilung 71 und die Gruppe 73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2010
in zweijährigen Abständen zu erheben.
§ 3 Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheiten),
2. Arbeitsgemeinschaften,
3. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, und
4. Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts,
die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 43, 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters
1. fachliche Einheiten (Betriebe) und
2. örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)
von Einheiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.
(3) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) und 65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.
(4) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
(5) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgeübt.
(6) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) führen; Mehrbetriebsunternehmen sind solche, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten) führen.
(7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem dieser Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft oder als Mischform tätig wird.
(7a) Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(8) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.
§ 4 Erhebungsgegenstände und merkmale
Es sind zu erheben:
1. über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die Merkmale
a) gemäß Anlage I Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4. (ohne die Punkte 4.1.1 bis 4.1.15), 5. (ohne Punkt 5.1.4), 6. (ohne Punkt 6.3), 7. und 8. sowie
b) gemäß Anlage IV Punkt 3.;
2. zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1,
a) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 39 sowie 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.3.4, 3.2, 4.1.1 bis 4.1.4, 6.3 und 10.;
b) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 36, 41 bis 43 sowie der Gruppe 38.3 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 9.;
c) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 4.1.5 bis 4.1.15;
3. über Betriebe (§ 3 Abs. 2 Z 1) die Merkmale gemäß Anlage II ;
4. über Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) die Merkmale gemäß Anlage III Punkte 1. bis 4.;
5. zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. a über statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 5.1.4;
6. zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. c über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1,
a) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 47 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1. sowie über deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 4 die Merkmale gemäß Anlage III Punkte 5. und 6.;
b) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 46 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1.;
c) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 45 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1. sowie über deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 4 das Merkmal gemäß Anlage III Punkt 5.;
7. über statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) der ÖNACE 2008 ausüben, sowie über deren Arbeitsstätten, die Merkmale
a) des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008,
b) der Anlage I Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4.1.12, 4.1.13, 4.7, 5.1 (ohne Punkt 5.1.4), 5.2, 6.4 bis 6.10, 6.12, 6.13 (ohne Punkt 6.13.1) und 8.,
c) der Anlage III Punkte 1. bis 4.,
d) der Anlage IV Punkt 3. sowie
e) der Anlage V ;
8. über Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 (ausgenommen die Gruppe 65.3) der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale
a) des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008,
b) der Anlage I Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4.7, 5.1 (ohne Punkt 5.1.4), 5.2, 6.4 bis 6.10, 6.12, 6.13 und 8.,
c) der Anlage III Punkte 1. bis 4.,
d) der Anlage IV Punkt 3. sowie
e) der Anlage VI , Punkte 1. bis 23., jeweils gegliedert nach Lebensversicherung, Krankenversicherung und Schaden-Unfallversicherung;
9. über Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Gruppe 65.3 der ÖNACE 2008 ausüben, die im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 angeführten Merkmale;
10. über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 62, 69, 71, 73 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1 und 70.2 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. c die Merkmale gemäß Anlage IV Punkte 1. und 2.
§ 5 Erhebungsart
(1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;
2. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (ausgenommen die Punkte 4.1.1 bis 4.1.15) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
4. die Merkmale gemäß § 4 Z 7 und 10 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.6, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage III , Anlage IV Punkt 1.) durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
5. die Merkmale gemäß § 4 Z 8 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.6, Anlage III, Anlage IV Punkt 3.) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
6. die Merkmale gemäß § 4 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (gemäß § 30 des Pensionskassengesetzes sowie Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012) der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
7. alle übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung BGBl. II Nr. 210/2003), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung BGBl. II Nr. 233/2003) und der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:
1. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
a) gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
b) gemäß Abteilungen 45 und 46 sowie der Klasse 47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab drei Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
c) gemäß Abteilung 47 (ohne Klasse 47.73), den Gruppen 49.4 und 79.1, der Klasse 52.29 sowie der Unterklasse 55.10-1 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,9 Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
d) gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), I (ohne Unterklasse 55.10-1), J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 900 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
e) gemäß Abteilung 75 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 300 000 Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
f) gemäß der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11 2 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
g) gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M, N (ohne der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2) und den Abteilungen 66 und 95, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
2. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.
(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.
(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), die am 30. September des der Berichtsperiode entsprechenden Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate oder in dem letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens
1. einer Million Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008
oder
2. zwei Millionen Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 hatten.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Umsatzschwellen ab dem Berichtsjahr 2014 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in bis zu fünf Schritten
1. von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten gem. Abs. 1 Z 1 lit. b bis e anzuheben und wieder bis zu diesen Werten abzusenken, wenn die durchschnittliche Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes aus der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für das Berichtsjahr mindestens 1,0% beträgt;
2. von je 100 000 Euro für die statistischen Einheiten gem. Abs. 3 anzuheben und wieder bis zu diesen Werten abzusenken, wenn das Ende September des vorangegangen Jahres für das Berichtsjahr von einem renommierten Wirtschaftsforschungsinstitut, derzeit dem österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung, unabhängig prognostizierte Wirtschaftswachstum oder die Wirtschaftsrezession in Form der realen Veränderung des Bruttoinlandsproduktes um jeweils 0,5% ansteigt oder fällt.
(5) Bei den Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Z 10 besteht Auskunftspflicht nach Maßgabe der in Abs. 1 Z 1 lit. f und g angegebenen Beschäftigtenzahlen.
(6) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 4 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(7) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. August des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Auskunftspflicht besteht.
§ 7 Erhebungsunterlagen
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen.
§ 8
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln.
(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene Erhebungseinheiten gem. § 3 Abs. 1 verpflichtet, die die Meldeschwellen gem. § 6 für eine Berichtsperiode nicht erfüllen.
§ 9 Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten
Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß
1. § 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
2. § 5 Abs. 1 Z 3 vom Bundesministerium für Finanzen,
3. § 5 Abs. 1 Z 4 von der Oesterreichischen Nationalbank,
4. § 5 Abs. 1 Z 5 und 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde,
innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
§ 10 Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.
§ 11 Publikation der Ergebnisse
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im § 8 festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen:
1. gegliedert nach Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008 die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale) sowie Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (abgeleitete Merkmale);
2. gegliedert nach Gruppen und Abteilungen der ÖNACE 2008 den Produktionswert, Bruttobetriebsüberschuss pro Unternehmen, Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten pro Beschäftigten, den Personalaufwand pro unselbständig Beschäftigten und in Prozent des Produktionswertes sowie der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten, die Nettoquote und die Bruttoinvestitionen in Euro pro 1 000 Euro Produktionswert;
3. gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen und die gemäß Z 2 nach Abteilungen der ÖNACE 2008 zu veröffentlichenden Daten.
(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sowie der daraus abgeleiteten Merkmale zumindest im folgendem Umfang zu veröffentlichen:
1. über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 gegliedert nach Gruppen, Klassen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
2. gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen der ÖNACE 2008 zu veröffentlichenden Daten bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
3. über Betriebe (§ 3 Abs. 2 Z 1) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer;
4. über Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik (NUTS).
(4) Daten in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
§ 12 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 13 Kostenersatz
(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Z 10 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz für die Jahre 2019 bis 2023 in der maximalen Höhe von 58 220 Euro. Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2024 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
§ 14 Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) § 1 Z 1, die §§ 2 bis 6, 8, 9, § 11 Abs. 1 bis 3, § 13 samt Überschrift, die Überschrift zu § 14, § 14 Abs. 2 und § 15 samt Überschrift sowie die Anlagen I und IV bis VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik über die Berichtsperiode 2008 hat zusätzlich gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 428/2003 zu erfolgen.
(3) Der Titel, die § 1 Z 2, § 3 Abs. 1, 2, 7 und 7a, § 4 Z 6 und 10, § 5 Abs. 1 Z 1 und 6 sowie Abs. 2, § 6 bis 9, § 13, § 15 und Anlage I Punkte 1.4 sowie 4.1.11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die §§ 2 bis 9 und 13 in der Fassung BGBl. II Nr. 266/2009 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung.
§ 15 Verweisungen
§ 15 Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 446/2014, ABl. Nr. L 132 vom 03.05.2014 S. 13;
2. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
3. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 70/2012, ABl. Nr. L 32 vom 3.2.2012 S. 1;
4. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
5. Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93, ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 65, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1209/2014, ABl. Nr. L 336 vom 22.11.2014 S. 1;
6. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2391, ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 1;
7. E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013;
8. E Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;
9. Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018;
10. Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018;
11. Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018;
12. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018;
13. Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017;
14. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;
15. Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2016 – FJMV 2016, BGBl. II Nr. 16/2016;
16. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;
17. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013;
18. Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 252/2011.
Anlage I
Anl. 1
1. | Identifikationsmerkmale | |||
1.1 | Name | |||
1.2 | Standort | |||
1.3 | Tätigkeit(en) | |||
1.4 | Umsatzsteueridentifikationsnummer | |||
1.5 | Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger | |||
1.6 | Firmenbuchnummer | |||
1.7 | Berichtszeitraum | |||
2. | Beschäftigte | |||
2.1 | Zahl der Beschäftigten insgesamt im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.2 | Zahl der selbständig Beschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.3 | Zahl der unselbständig Beschäftigten (Lohn- und Gehaltsempfänger) im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.3.1 | Zahl der Angestellten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.3.2 | Zahl der Arbeiter im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.3.3 | Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.3.4 | Zahl der Heimarbeiter im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.3.5 | Zahl der Teilzeitbeschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.3.6 | Zahl der geringfügig Beschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
3. | Arbeitsvolumen | |||
3.1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten | |||
3.2 | Zahl der von unselbständig Beschäftigten (Lohn- und Gehaltsempfänger) geleisteten Arbeitsstunden | |||
4. | Umsatzerlöse und Erträge | |||
4.1 | Umsatzerlöse insgesamt | |||
4.1.1 | Erlöse aus Waren eigener Erzeugung und Leistung (einschließlich Bauleistung); Erlöse aus Lohnarbeiten, Montagearbeiten, Reparatur, Instandhaltung und Instandsetzung dieser Erzeugnisse | |||
4.1.2 | Erlöse aus Handelstätigkeit, Handelsvermittlung und Kommission (Provisionen) | |||
4.1.3 | Erlöse aus der Erbringung von sonstigen Dienstleistungstätigkeiten einschließlich Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern und Kraftfahrzeugen | |||
4.1.4 | Erlöse aus Unteraufträgen (Subcontracting) | |||
4.1.5 | Erlöse aus Großhandel | |||
4.1.6 | Erlöse aus Einzelhandel | |||
4.1.7 | Erlöse aus Vermittlungstätigkeiten (Provisionen) | |||
4.1.8 | Erlöse aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten | |||
4.1.9 | Erlöse aus Beherbergung | |||
4.1.10 | Erlöse aus Verkauf und Verabreichung von Speisen und Getränken | |||
4.1.11 | Erlöse aus Verkehr und Lagerei sowie Informations- und Kommunikationsdienstleistungen | |||
4.1.12 | Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten | |||
4.1.13 | Erlöse aus der Erbringung von sonstigen Dienstleistungstätigkeiten | |||
4.1.14 | Erlöse aus Waren eigener Erzeugung und aus Bauleistungen | |||
4.1.15 | Erlöse aus durchgeführter Lohnarbeit | |||
4.2 | Übrige betriebliche Erträge | |||
4.3 | Erträge aus der Aktivierung von Eigenleistungen | |||
4.4 | Erträge aus Beteiligungen | |||
4.5 | Zinsen-, Wertpapier- und ähnliche Erträge | |||
4.6 | Subventionen | |||
4.6.1 | Gütersubventionen | |||
4.7 | Erlöse aus dem Verkauf gebrauchter Anlagegüter (auch Grundstücke und Gebäude) | |||
5. | Personalaufwendungen | |||
5.1 | Summe der Bruttolöhne und gehälter der Arbeiter und Angestellten einschließlich der Bruttoentschädigungen für Lehrlinge und Heimarbeiterentgelte | |||
5.1.1 | Bruttogehälter der Angestellten | |||
5.1.2 | Bruttolöhne der Arbeiter | |||
5.1.3 | Bruttoentschädigung der Lehrlinge | |||
5.1.4 | (Dienstreisevergütungen im Sinne des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe betreffend die Neuregelung der Sondererstattung (Dienstreisevergütungen) vom 20. April 2004, KV 229/2004) | |||
5.2 | Sozialaufwendungen insgesamt | |||
5.2.1 | Gesetzliche Sozialbeiträge des Arbeitgebers | |||
5.2.2 | Sonstige (tarifliche, vertragliche oder freiwillige) Sozialaufwendungen des Arbeitgebers | |||
6. | Sonstige Aufwendungen | |||
6.1 | Waren und Dienstleistungskäufe | |||
6.1.1 | Bezug von Handelswaren zum Wiederverkauf | |||
6.1.2 | Bezug von Dienstleistungen zum Wiederverkauf bzw. weiterverrechnete Dienstleistungen | |||
6.1.3 | Aufwand für Ausgangsfrachten | |||
6.2 | Bezug von Material zur Be- und Verarbeitung | |||
6.3 | Zahlungen an Unterauftragnehmer | |||
6.3.1 | Aufwand für vergebene Lohnarbeiten | |||
6.4 | Aufwand für unternehmensfremde Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) | |||
6.5 | Aufwand für vergebene Reparaturen und Instandhaltungen | |||
6.6 | Aufwand für Mieten von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln | |||
6.7 | Bezug von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie und Fernwärme (Käufe von Energieprodukten) | |||
6.8 | Aufwand für Operating Leasing von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln | |||
6.9 | Aufwand für Finanzierungsleasing von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln | |||
6.10 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |||
6.11 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |||
6.12 | Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände | |||
6.13 | Steuern und Abgaben | |||
6.13.1 | Gütersteuern | |||
7. | Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) | |||
7.1 | Brenn- und Treibstoffe | |||
7.2 | Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe inkl. Einbauteile und zugekaufte Halbfabrikate | |||
7.3 | Handelswaren | |||
7.4 | Unfertige Erzeugnisse sowie noch nicht abrechenbare Leistungen | |||
7.5 | Fertige Erzeugnisse aus eigener Produktion | |||
8. | Investitionen in: | |||
8.1 | Sachanlagen | |||
8.1.1 | Unbebaute Grundstücke | |||
8.1.2 | Altbauten | |||
8.1.3 | Errichtung und Umbau von Gebäuden und Bauten | |||
8.1.4 | Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung | |||
8.1.4.1 | (Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und einrichtungen) | |||
8.1.4.2 | (Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik) | |||
8.1.5 | Transportmittel | |||
8.1.6 | Gebrauchte Sachanlagen | |||
8.2 | Geringwertige Wirtschaftsgüter (gemäß § 13 EStG 1988) | |||
8.3 | Investitionen in Software | |||
8.4 | Bruttoinvestitionen in Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie daraus abgeleitete Lizenzen | |||
9. | Ausgaben für und Investitionen in den Umweltschutz | |||
9.1 | Gesamte laufende Ausgaben für den Umweltschutz | |||
9.1.1 | (Umgebungsluft und Klima) | |||
9.1.2 | (Abwassermanagement) | |||
9.1.3 | (Abfallwirtschaft) | |||
9.1.4 | (Andere Umweltschutzaktivitäten) | |||
9.2 | Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend „End-of-pipe-Einrichtungen“) | |||
9.2.1 | (Umgebungsluft und Klima) | |||
9.2.2 | (Abwassermanagement) | |||
9.2.3 | (Abfallwirtschaft) | |||
9.2.4 | (Andere Umweltschutzaktivitäten) | |||
9.3 | Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologien“) | |||
9.3.1 | (Umgebungsluft und Klima) | |||
9.3.2 | (Abwassermanagement) | |||
9.3.3 | (Abfallwirtschaft) | |||
9.3.4 | (Andere Umweltschutzaktivitäten) | |||
10. | Einkauf von Energieträgern | |||
Anlage II
Anl. 2
1. | Identifikationsmerkmale | ||
1.1 | Tätigkeit(en) | ||
2. | Beschäftigte | ||
2.1 | Selbständig Beschäftigte im Jahresdurchschnitt | ||
2.2 | Unselbständig Beschäftigte im Jahresdurchschnitt | ||
3. | Betriebserlöse | ||
3.1 | Betriebserlöse insgesamt | ||
3.1.1 | Handelswarenerlöse | ||
3.1.2 | Erlöse aus Waren eigener Erzeugung und aus Bauleistungen | ||
3.1.3 | Erlöse aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten | ||
3.2 | Erlöse aus unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen | ||
4. | Aufwendungen | ||
4.1 | Bezug von Waren und Dienstleistungen insgesamt | ||
4.1.1 | Bezug von Handelswaren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand | ||
4.2 | Summe der Bruttolöhne und gehälter | ||
5. | Lagerbestand | ||
5.1 | Lagerbestand zum Ende des Vorjahres sowie zum Ende des Berichtsjahres (Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr) insgesamt | ||
6. | Investitionen in: | ||
6.1 | Unbebaute Grundstücke | ||
6.2 | Altbauten | ||
6.3 | Errichtung und Umbau von Gebäuden und Bauten | ||
6.4 | Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung | ||
6.5 | Transportmittel | ||
6.6 | Gebrauchte Sachanlagen | ||
6.7 | Geringwertige Wirtschaftsgüter (gemäß § 13 EStG 1988) | ||
Anlage III
Anl. 3
1. | Tätigkeit |
2. | Beschäftigte insgesamt im Jahresdurchschnitt |
3. | Summe der Bruttolöhne und gehälter |
4. | Investitionen in Sachanlagen |
5. | Umsatzerlöse |
6. | Verkaufsfläche |
Anlage IV
Anl. 4
1. Aufschlüsselung des Umsatzes gemäß Verordnung (EG) Nr. 451/2008
2. Aufschlüsselung des Umsatzes nach Kunden: gebietsansässig, gebietsfremd (davon Intra-EU, Extra-EU)
3. Direkte Leistungszusagen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (ja/nein)
Anlage V
Anl. 5
1. Zinsen und ähnliche Erträge inklusive Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren
2. Provisionserträge
3. Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
4. Erträge aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen
5. Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften
6. Sonstige betriebliche Erträge
7. Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen
8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
9. Provisionsaufwendungen
10. Sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand) und sonstige betriebliche Aufwendungen
11. Bankleitzahl
Anlage VI
Anl. 6
1. Verrechnete Bruttoprämien aus der direkten Gesamtrechnung
2. Rückversicherungsanteil an den verrechneten Bruttoprämien aus der direkten Gesamtrechnung
3. Verrechnete Bruttoprämien aus der aktiven Rückversicherung
4. Rückversicherungsanteil an den verrechneten Bruttoprämien aus der aktiven Rückversicherung
5. Prämienüberträge
6. Rückversicherungsanteil an den Prämienüberträgen
7. Erträge aus Kapitalanlagen inklusive nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
8. Erträge aus Beteiligungen
9. Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten
10. Sonstige versicherungstechnische Erträge
11. Rückversicherungsprovisionen einschließlich Gewinnanteile aus der Rückversicherungsabgabe
12. Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge
13. Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
14. Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
15. Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der aktiven Rückversicherung
16. Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der aktiven Rückversicherung
17. Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
18. Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
19. Aufwendungen für erfolgsabhängige bzw. erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (netto)
20. Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung
21. Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung
22. Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
23. Rückversicherungsanteil an der Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
24. Nummer des Versicherungsunternehmens