(1) Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2009 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 6 lit. a bis c sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben, wobei die erstmalige Erhebung der Merkmale
1. gemäß § 4 Z 6 lit. a im Jahr 2013, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010,
2. gemäß § 4 Z 6 lit. b im Jahr 2009,
3. gemäß § 4 Z 6 lit. c im Jahr 2011, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010
zu erfolgen hat.
(3) Die zusätzlichen Merkmale gemäß § 4 Z 10 ( Anlage IV Punkte 1. und 2.) sind erstmals
a) für die Abteilung 69 und die Gruppe 70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2009 und
b) für die Abteilung 71 und die Gruppe 73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2010
in zweijährigen Abständen zu erheben.
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