Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in folgender Höhe:
1. im Jahr 2024: 7 642 Euro
2. im Jahr 2025: 7 871 Euro
3. im Jahr 2026: 8 107 Euro
4. im Jahr 2027: 8 350 Euro
5. im Jahr 2028: 8 601 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
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