§ 2 Periodizität — Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung
Die Erhebungen sind jeweils über ein Kalenderquartal (Berichtsperiode) innerhalb des dem Berichtsquartal folgenden Monats durchzuführen. Auf Grundlage dieser Erhebungen sind die Statistiken innerhalb des dem Berichtsquartal zweiten Folgemonats zu erstellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden