Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung
Vorwort
§ 1 Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Nachfrage nach Reisen zu erstellen. Ergänzend dazu sind Erhebungen zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Tourismusakzeptanz zu erstellen.
§ 2 Periodizität
Die Erhebungen sind jeweils über ein Kalenderquartal (Berichtsperiode) innerhalb des dem Berichtsquartal folgenden Monats durchzuführen. Auf Grundlage dieser Erhebungen sind die Statistiken innerhalb des dem Berichtsquartal zweiten Folgemonats zu erstellen.
§ 3 Statistische Einheiten, Erhebungsmerkmale
Bei natürlichen Personen sind folgende Merkmale zu erheben:
1. Alter, Geschlecht, Teilnahme am Erwerbsleben, höchste abgeschlossene Schulbildung;
2. Anzahl der Reisen während der Berichtsperiode im Inland und ins Ausland (nach Zielländern);
3. Reisedauer, Abreisemonat, Art der Reisebuchung, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Z 2 sowie bei Urlaubsreisen Art des Zielortes und Anzahl der mitreisenden Kinder;
4. Anzahl der Übernachtungen im Inland und Ausland der jeweiligen Reise gemäß Z 2;
5. Art der jeweiligen Reise gemäß Z 2 (Urlaubs-, Dienst-, oder Geschäftsreise);
6. Ausgaben für die jeweilige Reise gemäß Z 2, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen;
7. Persönlicher Hauptgrund für die Unterlassung von Reisen;
8. Tourismusakzeptanz.
§ 4 Art der Erhebung
Die Erhebung hat grundsätzlich in Form einer repräsentativen Stichprobenerhebung in der Art der Befragung der Personen zu erfolgen. Gegebenenfalls sind modellbasierte Schätzungen zur Erreichung der in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 festgelegten Qualitätserfordernisse vorzunehmen
§ 5 Auswahl der Stichprobe
(1) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe der je Quartal zu befragenden Personen zu berücksichtigen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 festgelegten Qualitätserfordernisse gewährleistet sind.
(2) Die Stichprobe hat aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik an die Bundesanstalt übermittelten Meldedaten des Zentralen Melderegisters zu erfolgen. Die Bundesanstalt übermittelt in elektronischer Form dem Zentralen Melderegister die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Zur Person“ (bPK-ZP gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV)) der Stichprobenpersonen. Das Zentrale Melderegister hat zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP, verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV), der Bundesanstalt den Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der Stichprobenpersonen in elektronischer Form bekannt zu geben.
(3) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Personen auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.
§ 6 Qualitätskontrolle
Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistiken dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der in Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG festgelegten Qualitätserfordernisse erforderlich sind.
§ 7 Auskunftserteilung
Die Auskunftserteilung der gemäß § 5 ausgewählten Personen erfolgt auf freiwilliger Basis.
§ 8 Durchführung der Erhebung
Die Befragung hat in Form von Telefoninterviews oder webbasiert zu erfolgen.
§ 9 Kostenersatz
Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erhebung zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:
1. im Jahr 2024: 17 294 Euro
2. im Jahr 2025: 18 114 Euro
3. im Jahr 2026: 18 812 Euro
4. im Jahr 2027: 19 498 Euro
5. im Jahr 2028: 20 157 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten. Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen.
§ 10 Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG, ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 17, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1569, ABl. Nr. L 359 vom 29.10.2020 S. 1;
2. Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023;
3. E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 213/2013.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Der Titel, § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2012 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.
(2) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 3 Z 7 und 8, § 5 Abs. 2, § 6, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.