Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistiken dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der in Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG festgelegten Qualitätserfordernisse erforderlich sind.
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