BundesrechtVerordnungenSteuerstatistik-Verordnung

Steuerstatistik-Verordnung

In Kraft seit 14. November 2020
Up-to-date

§ 1 Anordnung der statistischen Erhebungen und Statistiken

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Erfüllung der

1. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, und

2. Verordnung (EU) Nr. 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 2c, BGBl. II Nr. 477/2020)

in Verbindung mit Anlage I Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000 statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen durchzuführen und die Statistiken gemäß Abs. 2 zu erstellen.

(2) Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu verwenden:

1. zur Erstellung von Statistiken über Steuern,

2. zur laufenden Ergänzung und Berichtigung des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000,

3. zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie der Unternehmensstatistik und

4. zur Erstellung aller weiteren Statistiken, gemäß deren Rechtsgrundlage die Verwendung der erhobenen Steuer- und Transferzahlungsdaten vorgesehen ist.

§ 2 Periodizität, Kontinuität, Referenzzeitraum

Die statistischen Erhebungen sind in folgender Periodizität und über folgende Zeiträume durchzuführen:

1. Jährlich:

a) die Lohnsteuerdaten und Daten der Transferzahlungen des der Erhebung vorangegangenen Kalenderjahres,

b) die Daten der Einkommensteuer, Arbeitnehmerveranlagung und Körperschaftsteuer des letzten Kalenderjahres, für das aufgrund der Steuererklärungen oder –veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist.

2. Vierteljährlich:

Die Umsatzsteuerdaten der der Erhebung jeweils vorangegangenen drei Kalenderjahre.

3. Monatlich:

Die Daten der bei den Finanzbehörden seit der Erhebung im Vormonat eingelangten Umsatzsteuervoranmeldungen.

§ 3 Statistische Einheiten, Erhebungsbereich

Die Erhebungen erstrecken sich auf:

1. alle natürlichen Personen, für die ein Lohnzettel, ein Einkommensteuer- oder ein Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde oder die Transferzahlungen bezogen haben,

2. alle Unternehmer und sonstigen juristischen Personen, für die ein Umsatz- oder Körperschaftsteuerbescheid ausgestellt wurde, oder die eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht haben,

3. alle Lohnzettelaussteller, soweit sie nicht schon durch Z 1 oder 2 erfasst sind.

§ 4 Erhebungsmerkmale

Für die statistischen Einheiten gemäß § 3 sind die im Anhang und in § 10 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.

§ 5 Erhebungsart

Die Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 sind als Vollerhebungen in der Art der Beschaffung von Register- oder Verwaltungsdaten sowie durch Heranziehung von Daten der Bundesanstalt durchzuführen.

§ 6 Pflichten der Inhaber von Register- oder Verwaltungsdaten

Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt A bis D sowie F bis I auf Verlangen der Bundesanstalt bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zu übermitteln:

1. Lohnsteuerdaten: bis 15. Juni,

2. Daten der Einkommensteuer und Arbeitnehmerveranlagung: bis 1. September,

3. Körperschaftsteuerdaten: bis 1. März,

4. Umsatzsteuerdaten: jeweils bis 1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember,

5. Daten der Umsatzsteuervoranmeldungen: bis 18. des Monats.

§ 7

Das Bundesministerium für Arbeit Familie und Jugend hat im Wege des Bundesministeriums für Finanzen die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt E auf Verlangen der Bundesanstalt bis zum 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln.

§ 8

Fallen die in den §§ 6 und 7 angegebenen Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so gilt als Termin der jeweils vorangegangene letzte Werktag.

§ 9 Datenübermittlung

(1) Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat unentgeltlich in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt A, D und E an die Bundesanstalt hat unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK-AS) ohne Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer zu erfolgen. Für die Durchführung der Übermittlung gilt § 6 Abs. 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(3) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F bis I an die Bundesanstalt hat für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000 personenbezogen zu erfolgen.

(4) Nach Wegfall der in Abs. 3 genannten Zwecke sind die Identitätsdaten der Betroffenen von der Bundesanstalt gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 unverzüglich zu beseitigen.

§ 10 Heranziehung von Daten der Bundesanstalt

(1) Unter Verwendung des bPK-AS hat die Bundesanstalt die gemäß Anhang, Abschnitt A erhobenen Merkmale

1. mit dem für die Wanderungsstatistik gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 erhobenen Merkmal „Gemeindekennzahl des Wohnortes“ und mit dem für die Erwerbs- und Wohnungsstatistik gemäß Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010) erhobenen Merkmal „Region der Arbeitsstätte“ zu ergänzen und

2. „Geburtsjahr“ und „Geschlecht“ mit den für die Wanderungsstatistik erhobenen Meldedaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

(2) Weiters hat die Bundesanstalt aus dem von ihr zu führenden Register der statistischen Einheiten

1. die gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F, G und I erhobenen Merkmale mit dem Merkmal „Institutioneller Sektor“ zu ergänzen und

2. das gemäß Anhang, Abschnitt B bis D, F, G und I erhobene Merkmal „Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE“ mit dem entsprechenden Merkmal auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

§ 11 Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1342/2015, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;

2. Verordnung (EU) Nr. 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1;

3. Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010;

4. Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019;

5. Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018.

§ 12 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) § 1 und § 11, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 477/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Der Anhang in der Fassung BGBl. II Nr. 252/2011 ist für Datenübermittlungen vor dem 1. März 2021 anzuwenden.

Anhang

A. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Lohnzettel ausgestellt wurde:

Anl. 1

Alle im Lohnzettel ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)

Ort

Postleitzahl

Geburtsjahr

Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen, falls kein bPK für diese

Person verfügbar ist

Geschlecht

Beschäftigungsausmaß

Soziale Stellung

Dienststellen- und Steuernummer des Lohnzettelausstellers

Beginn und Ende des (Lohn)Zahlungszeitraums

sowie alle sonstigen im Lohnzettel ausgewiesenen und EDV-mäßig gespeicherten Merkmale

außer Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer

B. Zu erhebende Merkmale für Lohnzettelaussteller:

Anl. 1

Name

Anrede wie z. B. „Firma“, Titel usw.

Adresse

Postleitzahl

Gemeindekennziffer des Wohnortes

Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE

Rechtsform

Firmenbuchnummer (falls vorhanden)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)

Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen

Dienststellen- und Steuernummer (mit Referatsnummer)

C. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Einkommensteuerbescheid ausgestellt wurde:

Anl. 1

Alle ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)

Name

Anrede wie z. B. Titel usw.

Adresse

Postleitzahl

Gemeindekennziffer des Wohnortes

Geschlecht

Familienstand

Geburtsjahr

Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE

Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen

Dienststellen- und Steuernummer

sowie alle sonstigen im Bescheid oder in der Erklärung ausgewiesenen und EDV-mäßig

gespeicherten Merkmale außer Sozialversicherungsnummer und Branchenkennzeichnung

D. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Arbeitnehmerveranlagungs-Bescheid ausgestellt wurde:

Anl. 1

Alle ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)

Postleitzahl

Gemeindekennziffer des Wohnortes

Geschlecht

Familienstand

Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE

Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen, falls kein bPK für diese

Person verfügbar ist

sowie alle sonstigen im Bescheid ausgewiesenen und EDV-mäßig gespeicherten Merkmale

außer Name, Anrede wie z. B. Titel etc., Adresse, Sozialversicherungsnummer,

Branchenkennzeichnung und Dienststellen- und Steuernummer

E. Zu erhebende Merkmale für Personen, die eine Transferzahlung bezogen haben:

Anl. 1

Postleitzahl

Staatencode (bei ausländischer Postleitzahl)

Die Art und Höhe der bezogenen Transferzahlung

Datum des Beginns und des Endes des Bezugs der Transferzahlung

Geburtsjahr

Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen (falls vorhanden und falls

kein bPK für diese Person verfügbar ist)

F. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Umsatzsteuerbescheid ausgestellt wurde:

Anl. 1

Alle ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)

Name

Anrede wie z. B. Titel, „Firma“, „Verein“ usw.

Adresse

Postleitzahl

Gemeindekennziffer

Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE

Rechtsform

Firmenbuchnummer (falls vorhanden)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)

Dienststellen- und Steuernummer

Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen

sowie alle sonstigen im Bescheid oder in der Erklärung ausgewiesenen und EDV-mäßig

gespeicherten Merkmale außer Branchenkennzeichnung und Bezugskonto II

G. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Körperschaftsteuerbescheid ausgestellt wurde:

Anl. 1

Alle im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)

Name

Anrede wie z. B. „Firma“, „Verein“ usw.

Adresse

Postleitzahl

Gemeindekennziffer

Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE

Rechtsform

Firmenbuchnummer (falls vorhanden)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)

Dienststellen- und Steuernummer

Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen

sowie alle sonstigen im Bescheid oder in der Erklärung ausgewiesenen und EDV-mäßig

gespeicherten Merkmale außer Branchenkennzeichnung

(Anm.: Anhang H aufgehoben durch Z 6b, BGBl. II Nr. 477/2020)

I. Zu erhebende Merkmale für alle zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung Verpflichteten:

Anl. 1

Alle ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)

Name

Anrede wie z. B. „Firma“, „Verein“ usw.

Adresse

Postleitzahl

Gemeindekennziffer

Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE

Rechtsform

Firmenbuchnummer (falls vorhanden)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Dienststellen- und Steuernummer

Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen

sowie alle sonstigen in der Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesenen und EDV-mäßig

gespeicherten Merkmale