(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Erfüllung der
1. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, und
2. Verordnung (EU) Nr. 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 2c, BGBl. II Nr. 477/2020)
in Verbindung mit Anlage I Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000 statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen durchzuführen und die Statistiken gemäß Abs. 2 zu erstellen.
(2) Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu verwenden:
1. zur Erstellung von Statistiken über Steuern,
2. zur laufenden Ergänzung und Berichtigung des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000,
3. zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie der Unternehmensstatistik und
4. zur Erstellung aller weiteren Statistiken, gemäß deren Rechtsgrundlage die Verwendung der erhobenen Steuer- und Transferzahlungsdaten vorgesehen ist.
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