(1) § 1 und § 11, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 477/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Der Anhang in der Fassung BGBl. II Nr. 252/2011 ist für Datenübermittlungen vor dem 1. März 2021 anzuwenden.
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