Schweinepest-Verordnung 2003
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 2Behördliche Maßnahmen bei Verdacht und bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest in Betrieben
§ 3(1) Bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest s
§ 4Schutz- und Überwachungszone
§ 5(1) In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen
§ 6(1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestim
§ 7Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Übe
§ 8Kontaktbetriebe
§ 9Maßnahmen bei Verdacht und bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest in Schlachtbetrieben oder einem Transportmittel
§ 10Schlussbestimmungen
Anl. 1Vorwort
1. Abschnitt
§ 1 Anwendungsbereich und Allgemeines
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Klassischer Schweinepest (KSP) vorliegt.
(2) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 20, 24, 25 und 43 TSG und gemäß § 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.
2. Abschnitt
§ 2 Behördliche Maßnahmen bei Verdacht und bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest in Betrieben
(1) Nach der gemäß § 20 TSG verhängten vorläufigen Sperre hat der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsendete Amtstierarzt unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen gemäß dem mit der Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 2002, Nr. 2002/106/EG (ABl. Nr. L039 vom 9. 2. 2002) genehmigten Handbuch zur Diagnose der Klassischen Schweinepest, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vom 25. Februar 2002, Nr. 1, im Folgenden genannt „Diagnosehandbuch“, einzuleiten, um nach den Verfahren des Diagnosehandbuches das Vorliegen der Klassischen Schweinepest zu bestätigen oder auszuschließen. Die entnommenen Proben sind an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling (im Folgenden genannt „AGES-Mödling“) einzusenden.
(2) Die Kennzeichnung und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 369/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu überprüfen.
(3) Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage der Krisenpläne des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen.
§ 3
(1) Bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest sind sämtliche Schweine des Seuchenbetriebes unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten und unschädlich zu beseitigen. Die Ausnahmen nach den Abs. 6 und 7 bleiben hievon unberührt. Von den getöteten Schweinen ist gemäß dem Diagnosehandbuch unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor der AGES-Mödling einzusenden, um Art und Dauer der Einschleppung des KSP-Virus festzustellen.
(2) Noch vorhandenes Fleisch von Schweinen aus Seuchenbetrieben, das in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen erschlachtet wurde sowie Schweinesperma, -eizellen und -embryonen sind ausfindig zu machen und unschädlich zu beseitigen. Die Ausnahme gemäß Abs. 7 bleibt hievon unberührt.
(3) Die Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben ist von der Behörde gemäß dem Desinfektionserlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3. Oktober 1996, GZ 39.505/6-III/A/4b/96, vorzunehmen.
(4) Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage der Krisenpläne des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen.
(5) Die Betriebe dürfen frühestens 30 Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion wieder mit Schweinen belegt werden. Für diese Wiederbelegung gelten folgende Bestimmungen:
1. Bei der Haltung im Freien:
Die Wiedereinstellung von Schweinen hat mit der Einstellung von Schweinen zu beginnen, die auf Antikörper gegen das KSP-Virus gemäß Diagnosehandbuch untersucht und für negativ befunden wurden oder die von Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen in Zusammenhang mit der Klassischen Schweinepest unterliegen (Sentinel-Schweine). Die Schweine sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde über den gesamten Betrieb zu verteilen und 40 Tage nach deren Einstellung einer Wiederholungsuntersuchung gemäß Diagnosehandbuch zu unterziehen. Sofern bei keinem der Schweine Antikörper gegen das KSP-Virus nachgewiesen werden, kann die Wiederbelegung in vollem Umfang vorgenommen werden.
2. Bei allen anderen Formen der Haltung hat die Wiedereinstellung mit Schweinen entweder gemäß Z 1 oder nach folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
a) Alle Schweine müssen innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der dreißigtägigen Frist im Betrieb eintreffen und aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit der Klassischen Schweinepest unterliegen.
b) Die Schweine müssen im wiedereingestellten Bestand einer serologischen Untersuchung gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen werden. Die Probenahmen dürfen frühestens 40 Tage nach dem Eintreffen des letzten Schweins erfolgen.
3. Wiedereingestellte Schweine dürfen erst dann aus dem Betrieb verbracht werden, wenn die Negativbefunde der serologischen Untersuchung vorliegen.
(6) Besteht der Betrieb aus zwei oder mehreren Produktionseinheiten, so darf, – damit die Mast der Schweine abgeschlossen werden kann –, für die gesunden Produktionseinheiten eines infizierten Betriebes von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen abgesehen werden, sofern der Amtstierarzt feststellt, dass die betreffenden Produktionseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie auf Grund ihrer Funktionen in bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, sodass sich das KSP-Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann.
(7) Wenn ein KSP-Ausbruch in einem Labor, einem Zoo, einem Wildpark oder einem Gehege bestätigt worden ist, in dem die Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen von einer Tötung sämtlicher Schweine des Betriebes gemäß Abs. 1 und von der unschädlichen Beseitigung des gesamten Schweinespermas beziehungsweise der Schweineeizellen und -embryonen gemäß Abs. 2 Abstand genommen werden, sofern mit sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der KSP das Auslangen gefunden werden kann.
3. Abschnitt
§ 4 Schutz- und Überwachungszone
Um den Seuchenbetrieb ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hierbei ist gemäß den jeweiligen geographischen und epidemiologischen Verhältnissen sowie unter Berücksichtigung der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen und des Vorhandenseins von Schlachtbetrieben vorzugehen.
§ 5
(1) In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Schweinehaltungsbetriebe zu erheben sowie alle in der Zone gelegenen Betriebe innerhalb der ersten sieben Tage nach der Einrichtung der Zone durch einen Amtstierarzt besichtigen zu lassen. Hierbei ist eine klinische Untersuchung der Schweine sowie eine Überprüfung des Registers und der Kennzeichnung der Schweine gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1997 vorzunehmen.
2. Die Beförderung von Schweinen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr innerhalb der Zone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen durch die Schutzzone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen oder zugeladen oder umgeladen werden. Für Schlachtschweine, die von außerhalb der Schutzzone kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachtbetrieb verbracht werden, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eine Ausnahme gewährt werden.
3. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung von Nutztieren oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benutzt wurden, dürfen die in der Schutzzone gelegenen Betriebe (einschließlich Schlachtbetriebe) und die Schutzzone selbst nur nach Reinigung und Desinfektion sowie behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.
4. Andere Nutztierarten als Schweine dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus oder zu einem Betrieb verbracht werden.
5. Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Schweinen eines Betriebes innerhalb der Schutzzone sind von den in § 17 Abs. 1 TSG genannten Personen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden; die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen der Klassischen Schweinepest gemäß Diagnosehandbuch zu veranlassen.
6. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben innerhalb der Schutzzone binnen 30 Tagen nach der gemäß § 3 Abs. 3 durchzuführenden Grobreinigung und Vordesinfektion zu schlachten.
7. Es ist verboten, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Schutzzone zu verbringen.
8. Jede Person, die Schweinehaltungsbetriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Weiterverbreitung des KSP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten. Diese sind von der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen.
9. Die Verbringung von Schweinen aus in der Schutzzone gelegenen Betrieben ist in den ersten 30 Tagen nach der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebes verboten. Danach kann nach Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus einem in der Schutzzone gelegenen Betrieb auf direktem Weg, – vorbehaltlich der Bedingungen der Z 10 bis 12 –, der direkte Transport in verplombten Fahrzeugen
a) zu einem vom Landeshauptmann bestimmten Schlachtbetrieb, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung,
b) zu einem Betrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden,
c) in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen an andere Orte in der Schutzzone
erfolgen.
10. Der Amtstierarzt hat bei allen in den Betrieben gemäß Z 9 befindlichen Schweinen eine klinische Untersuchung einschließlich der Messung der Körpertemperatur bei mindestens 25% von diesen sowie die Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1997 durchzuführen. Nach der Schlachtung oder Tötung dieser Schweine ist gemäß dem Diagnosehandbuch eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und auf das Vorhandensein des KSP-Virus zu untersuchen.
11. Werden die Schweine zu einem Schlachtbetrieb gebracht, so muss die für den Schlachtbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Absicht, die Schweine zu dem betreffenden Schlachtbetrieb zu verbringen, unterrichtet werden. Diese Bezirksverwaltungsbehörde hat der für die Versendung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ankunft der Schweine zu bestätigen. Bei deren Ankunft im Schlachtbetrieb müssen die Schweine von anderen Schweinen getrennt gehalten und geschlachtet werden.
12. Frisches Fleisch von Schweinen gemäß Z 9 lit. a muss entweder verarbeitet oder gemäß § 27a Abs. 6 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet und anschließend gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung behandelt werden. Diese Behandlung muss in einem vom Landeshauptmann benannten Betrieb erfolgen. Die Fleischsendung ist vor der Abfahrt an diesen Betrieb zu verplomben; die Sendung muss während des gesamten Transportes verplombt bleiben.
13. Werden die Verbote gemäß Z 1 bis 12 länger als 30 Tage aufrecht erhalten, so darf die Bezirksverwaltungsbehörde auf begründeten Antrag von Betriebsinhabern schon nach Ablauf der ersten 30 Tage-Frist Genehmigungen nach Z 9 erteilen.
(2) Die Maßnahmen in der Schutzzone sind so lange aufrecht zu erhalten, bis
1. alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe durchgeführt wurden;
2. die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen auf das KSP-Virus mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.
(3) Die Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind frühestens 30 Tage nach der Grobreinigung und der Vordesinfektion der Seuchenbetriebe vorzunehmen.
§ 6
(1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Schweinehaltungsbetriebe zu erheben.
2. Die Beförderung von Schweinen innerhalb der Zone auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist verboten, sofern nicht hiefür eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen durch die Überwachungszone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen, zugeladen oder umgeladen werden, sowie bei Schlachtschweinen, die von außerhalb der Überwachungszone kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachtbetrieb verbracht werden.
3. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Überwachungszone zur Beförderung von Nutztieren oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benutzt wurden, dürfen die in der Überwachungszone gelegenen Betriebe (einschließlich Schlachtbetriebe) und die Überwachungszone selbst nur nach Reinigung und Desinfektion sowie behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.
4. Andere Nutztierarten als Schweine dürfen innerhalb der ersten sieben Tage nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus oder zu einem Betrieb verbracht werden.
5. Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Schweinen eines Betriebes innerhalb der Überwachungszone sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden; die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen der Klassischen Schweinepest gemäß Diagnosehandbuch zu veranlassen.
6. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone binnen 21 Tagen nach der gemäß § 3 Abs. 3 durchzuführenden Grobreinigung und Vordesinfektion zu schlachten.
7. Es ist verboten, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Überwachungszone zu verbringen.
8. Jede Person, die Schweinehaltungsbetriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Weiterverbreitung des KSP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten. Diese sind von der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen.
9. Die Verbringung von Schweinen aus in der Überwachungszone gelegenen Betrieben ist in den ersten 21 Tagen nach der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebes verboten. Danach kann nach Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus einem in der Überwachungszone gelegenen Betrieb auf direktem Weg, – vorbehaltlich der Bedingungen der Z 10 und 11 –, der direkte Transport in verplombten Fahrzeugen
a) zu einem vom Landeshauptmann bestimmten Schlachtbetrieb, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung,
b) zu einem Betrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden,
c) in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen an andere Orte in der Überwachungszone
erfolgen.
10. Frisches Fleisch von Schweinen gemäß Z 9 lit. a muss entweder verarbeitet oder gemäß § 27a Abs. 6 der Fleischuntersuchungsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet und anschließend gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung behandelt werden. Diese Behandlung muss in einem vom Landeshauptmann benannten Betrieb erfolgen.
11. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ generelle Ausnahmen von der Kennzeichnung gemäß Z 10 gewähren.
(2) Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind so lange aufrecht zu erhalten, bis
1. alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe durchgeführt wurden;
2. die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen auf das KSP-Virus mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.
(3) Die Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind frühestens 21 Tage nach der Grobreinigung und der Vordesinfektion der Seuchenbetriebe vorzunehmen.
§ 7
Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Desinfektion hat mit den vom Bundesminister gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Desinfektionsmitteln unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.
4. Abschnitt
§ 8 Kontaktbetriebe
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ehestmöglich mitzuteilen.
(2) Die Kontaktbetriebe sind bei Seuchenverdacht gemäß § 20 TSG so lange den erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverbreitung zu unterziehen, bis der Verdacht auf das Vorhandensein des KSP-Virus ausgeschlossen werden kann.
(3) „Kontaktbetriebe“ im Sinne der Abs. 1 und 2 sind alle jene Betriebe, die mit Tieren oder Gegenständen aus einem Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, wenn hiebei eine Übertragung der KSP nicht ausgeschlossen werden kann.
5. Abschnitt
§ 9 Maßnahmen bei Verdacht und bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest in Schlachtbetrieben oder einem Transportmittel
(1) Bei Verdacht auf Klassische Schweinepest in einem Schlachtbetrieb oder einem Transportmittel hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Verfahren des Diagnosehandbuches unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten, um das Vorhandensein des KSP-Virus zu bestätigen oder auszuschließen.
(2) Wird in einem Schlachtbetrieb oder in einem Transportmittel ein Fall von Klassischer Schweinepest festgestellt, so ist wie folgt vorzugehen:
1. Alle Schweine im Schlachtbetrieb oder im Transportmittel sind zu töten;
2. die Tierkörper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und kontaminierter Tiere sind unschädlich zu beseitigen;
3. Gebäude und Ausrüstungen einschließlich der Fahrzeuge sind unter amtstierärztlicher Aufsicht zu reinigen und zu desinfizieren;
4. KSP-Virusisolat ist zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch zu unterziehen;
5. epidemiologische Untersuchungen sind gemäß dem Krisenplan des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durchzuführen;
6. für Betriebe, aus denen die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, gilt der 2. Abschnitt dieser Verordnung;
7. die Wiedereinstallung von Tieren zur Schlachtung oder zum Transport ist frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion zu gestatten.
6. Abschnitt
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest Nr. 2001/89/EG (ABl. Nr. L316 vom 1. 12. 2001) in österreichisches Recht umgesetzt.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schweinepest-Verordnung, BGBl. Nr. 678/1995, außer Kraft.
ANHANG
Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und § 6 Abs. 1 Z 10
I. Erhitzen in Konserven
Anl. 1
A. entweder in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei einem Fc-Wert von 3,00 oder mehr oder
B. es müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. das Fleisch muss vollständig entbeint, die wichtigsten Lymphdrüsen müssen entfernt sein;
2. vor der Erhitzung ist jedes der Teilstücke in einen luftdicht verschließbaren Behälter einzuschließen, um so in den Verkehr gebracht zu werden;
3. das im Behälter befindliche Fleisch ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, bei der folgende Bedingungen genau eingehalten werden:
a) das Erzeugnis muss mindestens vier Stunden lang eine Temperatur von wenigstens 60 °C aufweisen; die Kerntemperatur muss während einer Mindestzeit von 30 Minuten wenigstens 70 °C erreichen;
b) die Temperatur muss bei einer repräsentativen Anzahl von Proben aus jeder Erzeugnispartie ständig unter Kontrolle gehalten werden; diese Kontrolle ist mittels automatischer Vorrichtungen durchzuführen, mit denen sowohl die Kerntemperatur der großen Fleischstücke als auch die Temperatur im Inneren des Erhitzungsgerätes aufgezeichnet wird;
4. während der gesamten Behandlungsdauer muss das Fleisch gesondert oder darf nicht zur gleichen Zeit mit Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert werden;
5. nach der Behandlung ist jeder der genannten Behälter gemäß Anhang B, Kapitel 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen.
II. Sonstige Verfahren
Anl. 1
A. Erhitzen in anderer Weise als unter Abschnitt I, wobei die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht, oder
B. Unterziehen einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 kg und folgenden Merkmalen:
1. a w nicht mehr als 0,93;
2. pH nicht mehr als 6.
Diese Erzeugnisse dürfen nur unter amtlicher, tierärztlicher Überwachung zubereitet und müssen vor jeder Ansteckung oder Wiederansteckung geschützt werden.