(1) Bei Verdacht auf Klassische Schweinepest in einem Schlachtbetrieb oder einem Transportmittel hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Verfahren des Diagnosehandbuches unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten, um das Vorhandensein des KSP-Virus zu bestätigen oder auszuschließen.
(2) Wird in einem Schlachtbetrieb oder in einem Transportmittel ein Fall von Klassischer Schweinepest festgestellt, so ist wie folgt vorzugehen:
1. Alle Schweine im Schlachtbetrieb oder im Transportmittel sind zu töten;
2. die Tierkörper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und kontaminierter Tiere sind unschädlich zu beseitigen;
3. Gebäude und Ausrüstungen einschließlich der Fahrzeuge sind unter amtstierärztlicher Aufsicht zu reinigen und zu desinfizieren;
4. KSP-Virusisolat ist zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch zu unterziehen;
5. epidemiologische Untersuchungen sind gemäß dem Krisenplan des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durchzuführen;
6. für Betriebe, aus denen die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, gilt der 2. Abschnitt dieser Verordnung;
7. die Wiedereinstallung von Tieren zur Schlachtung oder zum Transport ist frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion zu gestatten.
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