A. entweder in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei einem Fc-Wert von 3,00 oder mehr oder
B. es müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. das Fleisch muss vollständig entbeint, die wichtigsten Lymphdrüsen müssen entfernt sein;
2. vor der Erhitzung ist jedes der Teilstücke in einen luftdicht verschließbaren Behälter einzuschließen, um so in den Verkehr gebracht zu werden;
3. das im Behälter befindliche Fleisch ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, bei der folgende Bedingungen genau eingehalten werden:
a) das Erzeugnis muss mindestens vier Stunden lang eine Temperatur von wenigstens 60 °C aufweisen; die Kerntemperatur muss während einer Mindestzeit von 30 Minuten wenigstens 70 °C erreichen;
b) die Temperatur muss bei einer repräsentativen Anzahl von Proben aus jeder Erzeugnispartie ständig unter Kontrolle gehalten werden; diese Kontrolle ist mittels automatischer Vorrichtungen durchzuführen, mit denen sowohl die Kerntemperatur der großen Fleischstücke als auch die Temperatur im Inneren des Erhitzungsgerätes aufgezeichnet wird;
4. während der gesamten Behandlungsdauer muss das Fleisch gesondert oder darf nicht zur gleichen Zeit mit Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert werden;
5. nach der Behandlung ist jeder der genannten Behälter gemäß Anhang B, Kapitel 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen.
A. Erhitzen in anderer Weise als unter Abschnitt I, wobei die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht, oder
B. Unterziehen einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 kg und folgenden Merkmalen:
1. a w nicht mehr als 0,93;
2. pH nicht mehr als 6.
Diese Erzeugnisse dürfen nur unter amtlicher, tierärztlicher Überwachung zubereitet und müssen vor jeder Ansteckung oder Wiederansteckung geschützt werden.
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