Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Vorwort
§ 1
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen für die anweisenden Organe
Bundespensionsamt
Österreichisches Postsparkassenamt
Amt der Münze Österreich Aktiengesellschaft
auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 126/1988, hinsichtlich der Übertragung der Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Österreichisches Postsparkassenamt an das Bundespensionsamt, sowie BGBl. Nr. 91/1989 außer Kraft.