(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 126/1988, hinsichtlich der Übertragung der Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Österreichisches Postsparkassenamt an das Bundespensionsamt, sowie BGBl. Nr. 91/1989 außer Kraft.
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