Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen für die anweisenden Organe
Bundespensionsamt
Österreichisches Postsparkassenamt
Amt der Münze Österreich Aktiengesellschaft
auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.
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