BundesrechtVerordnungenAltölverordnung 2002

Altölverordnung 2002

In Kraft seit 26. Oktober 2002
Up-to-date

Artikel 5

Art. 5 § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze.

(Abs. 2 tritt mit Ablauf des 27. 12. 2005 außer Kraft)

Art. 5 § 2 Messverfahren

(1) Zur Bestimmung des Gehaltes von polychlorierten Biphenylen (PCB) in Altölen sind die ÖNORM EN 12766 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle – Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten“ Teil 1 „Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000, und die ÖNORM EN 12766 Teil 2 „Berechnung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)“, ausgegeben am 1. Jänner 2002, als Referenzmethode anzuwenden.

(2) Zur Beurteilung des gesamten Gehaltes von polychlorierten Biphenylen oder Terphenylen (PCB, PCT) ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Wert mit dem Faktor 5 zu multiplizieren.

(3) Eine Bestimmung des PCB-Gehaltes nach Abs. 1 kann entfallen, wenn bei einer Bestimmung des Halogengehaltes nach Abs. 4 einwandfrei erwiesen ist, dass der in Betracht kommende PCB/PCT-Gehalt unterschritten wird.

(4) Die Bestimmung von Chlor, Brom und Jod (Halogene) in Altölen erfolgt nach DIN 51408 Teil 1, Ausgabe Juni 1983, Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe, Bestimmung des Chlorgehaltes, Verbrennung nach Wickbold oder nach DIN V 51408 Teil 2, Vornorm, Ausgabe Mai 1987, Prüfung von Mineralöl-Kohlenwasserstoffen; Bestimmung des Chlorgehaltes, Mikrocoulometrische Bestimmung, oxidatives Verfahren, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, oder einem gleichwertigen Verfahren.

Art. 5 § 3 Motoröle

Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden:

1. Halogenhältige Zusätze,

2. Cadmium und dessen Verbindungen,

3. Quecksilber und dessen Verbindungen,

4. Arsen und dessen Verbindungen.

Art. 5 § 9 Außer-Kraft-Treten

(1) Mit Ablauf des 27. Dezember 2005 treten außer Kraft: In § 1 Abs. 1 die Wortfolge „die Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, die Emissionsgrenzwerte bei der Energiegewinnung aus Altölen“, § 1 Abs. 2, die §§ 4 bis 8 sowie die Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Durchführung des Altölgesetzes 1986 (Altölverordnung), BGBl. Nr. 383/1987, ex lege (§ 44 Abs. 2 und 5 AWG) außer Kraft.