(1) Diese Verordnung regelt die Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze.
(Abs. 2 tritt mit Ablauf des 27. 12. 2005 außer Kraft)
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