BundesrechtVerordnungenAufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date

§ 1 Aufwandsentschädigung

(1) Den Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung ist als Abgeltung für ihre Beratungstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu leisten.

(2) Dem Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2 180 Euro.

(3) Dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 514 Euro.

(4) Den sechs weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 726 Euro.

§ 2 Anweisung der Aufwandsentschädigung

Die Aufwandsentschädigungen sind vierteljährlich anzuweisen.

§ 3 Ersatz der Reisekosten und Spesen

Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Gebührenstufe 3, abzugelten.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.