Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
Vorwort
§ 1 Aufwandsentschädigung
(1) Den Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung ist als Abgeltung für ihre Beratungstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu leisten.
(2) Dem Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2 180 Euro.
(3) Dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 514 Euro.
(4) Den sechs weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 726 Euro.
§ 2 Anweisung der Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigungen sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 3 Ersatz der Reisekosten und Spesen
Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Gebührenstufe 3, abzugelten.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.