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Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
§ 2
§ 2 Anweisung der Aufwandsentschädigung
In Kraft seit 01. Juli 2002
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§ 2 Anweisung der Aufwandsentschädigung — Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
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Die Aufwandsentschädigungen sind vierteljährlich anzuweisen.
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