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Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
§ 4
§ 4
In Kraft seit 01. Juli 2002
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§ 4 — Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
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Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
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