BundesrechtVerordnungenVerleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an das „Technikum Kärnten – Verein zur Errichtung der Fachhochschule Spittal/Drau“

Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an das „Technikum Kärnten – Verein zur Errichtung der Fachhochschule Spittal/Drau“

In Kraft seit 01. November 2000
Up-to-date

§ 1

Dem Verein „Technikum Kärnten – Verein zur Errichtung der Fachhochschule Spittal/Drau“ wird in seiner Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.

§ 2

Der Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG ist dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom Erhalter unverzüglich zu melden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2000 in Kraft.