Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an das „Technikum Kärnten – Verein zur Errichtung der Fachhochschule Spittal/Drau“
Vorwort
§ 1
Dem Verein „Technikum Kärnten – Verein zur Errichtung der Fachhochschule Spittal/Drau“ wird in seiner Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.
§ 2
Der Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG ist dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom Erhalter unverzüglich zu melden.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2000 in Kraft.