Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten
Sachlicher Wirkungsbereich
§ 2Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Unters
§ 3Die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Unte
§ 4(1) Zum sachlichen Wirkungsbereich der veterinärme
§ 5Örtlicher Wirkungsbereich
§ 6Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Unters
§ 7Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Unters
§ 8Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Unters
§ 9Der örtliche und sachliche Wirkungsbereich anderer
§ 10(1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des
Vorwort
§ 1 Sachlicher Wirkungsbereich
Der sachliche Wirkungsbereich aller veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfasst die im § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten angeführten Aufgaben.
§ 2
Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling ist zuständig für
1. morphologische, pathologisch-anatomische, pathologisch-histologische, histochemische, mikrobiologische, molekularbiologische, parasitologische, bakteriologische, virologische, serologische und physikalisch-chemische Untersuchungen ganzer Tierkörper, Tierkörperteile, Organe, Blutproben, Sekrete und Exkrete auf anzeigepflichtige Tierseuchen und auch auf alle übrigen Erkrankungen der Haus-, Wild- und Zootiere, Untersuchung auf Viruskrankheiten der Haus-, Wild- und Zootiere, Virusnachweis, Virustypenbestimmung, Arbeiten mit MKS-Virus und anderen Viren;
2. Untersuchungen im Rahmen des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung;
3. serologische Untersuchung von Fleisch und Blut auf die Spezieszugehörigkeit;
4. Eikultur, biologische Tests, Tierversuche, soweit es das Untersuchungsziel erfordert;
5. Untersuchung und Begutachtung von Impfstoffen, Sera, Hämoderivaten, Diagnostika, Tierarzneimitteln, Desinfektionsmitteln, Pestiziden und mikrobiologischen Medien;
6. morphologische, parasitologische, mikrobiologische Untersuchung von Futtermitteln tierischer Herkunft einschließlich solcher Tierfutterkonserven; Untersuchung und Begutachtung in Angelegenheiten der Futtermittelhygiene;
7. chemische und radiologische Untersuchungen;
8. Herstellung von nicht kommerziell erhältlichen Impfstoffen, Sera, Hämoderivaten gegen Tierkrankheiten (stallspezifischen Vakzinen, Aufzuchtsera, Experimentalimpfstoffen und dergleichen) sowie von Diagnostika und mikrobiologischen Medien.
§ 3
Die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, Innsbruck und Linz sind zuständig für
1. morphologische, pathologisch-anatomische, pathologisch-histologische, histochemische, mikrobiologische, molekularbiologische, bakteriologische, virologische, parasitologische, serologische und physikalisch-chemische Untersuchungen ganzer Tierkörper, Tierkörperteile, Organe, Blutproben, Sekrete und Exkrete auf anzeigepflichtige Tierseuchen und auch auf alle übrigen Erkrankungen der Haus-, Wild- und Zootiere;
2. Untersuchungen im Rahmen des Fleischuntersuchungsgesetzes;
3. Eikultur, biologische Tests, Tierversuche, soweit es das Untersuchungsziel erfordert.
§ 4
(1) Zum sachlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten zählt auch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß den jeweiligen Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE). Unter die Aufgaben eines Referenzlabors fällt im Rahmen seines Wirkungsbereiches gemäß Abs. 2 insbesondere auch die endgültige Beurteilung von zweifelhaften Befunden.
(2) Der sachliche Wirkungsbereich einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt als nationales Referenzlabor und deren jeweilige Aufgaben als Referenzlabor sind von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festzulegen.
§ 5 Örtlicher Wirkungsbereich
Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling ist zuständig
1. für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich
a) der Untersuchungen von amtlichen Einsendungen auf Lungenseuche der Rinder, Rotz, Beschälseuche der Pferde, Wutkrankheit und Psittakose;
b) der Untersuchungen auf Rinderpest, Maul- und Klauenseuche, Pockenseuche der Schafe, Lumpy Skin Disease, Bluetongue, Afrikanische Pferdepest, Bläschenausschlag der Pferde, Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest, ansteckende Schweinelähmung, Vesikuläre Virusseuche der Schweine, Stomatitis Vesikularis, Transmissible Gastroenteritis, Virusseuchen bei Fischen;
c) der Untersuchungen auf andere Viruskrankheiten der Haus-, Wild- und Zootiere, des Virusnachweises und der Virustypenbestimmung;
d) der serologischen Untersuchungen von Fleisch und Blut auf die Spezieszugehörigkeit;
e) der Untersuchung und Begutachtung von Impfstoffen, Sera, Hämoderivaten, Diagnostika, Tierarzneimitteln, Desinfektionsmitteln, Pestiziden und mikrobiologischen Medien;
f) der morphologischen, parasitologischen, mikrobiologischen Untersuchung von Futtermitteln tierischer Herkunft einschließlich solcher Tierfutterkonserven; der Untersuchung und Begutachtung in Angelegenheiten der Futtermittelhygiene;
g) der chemischen und radiologischen Untersuchungen;
h) der Wahrnehmung von Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß § 4 Abs. 2;
2. für das Land Burgenland, das Land Niederösterreich, das Land Wien und das Land Salzburg hinsichtlich der Untersuchungen auf IBR/IPV, Abortus Bang und Rinderleukose;
3. für das Land Niederösterreich, das Land Wien und die politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf sowie die Freistädte Eisenstadt und Rust des Landes Burgenland hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen Wirkungsbereich der Anstalt fallenden Untersuchungen;
4. für Untersuchungen auf IBR/IPV, Abortus Bang und Rinderleukose aus dem gesamten Bundesgebiet, sofern das Untersuchungsmaterial an dieser Anstalt eingelangt ist und zusätzlich nur der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling vorbehaltene Untersuchungen durchzuführen sind beziehungsweise die entsprechenden diagnostischen Verfahren nur an dieser Anstalt zur Verfügung stehen.
§ 6
Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz ist zuständig
1. für das Land Steiermark hinsichtlich der Untersuchungen auf IBR/IPV, Abortus Bang und Rinderleukose;
2. für das Land Kärnten, das Land Steiermark, die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwart des Landes Burgenland und den politischen Bezirk Tamsweg des Landes Salzburg hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen Wirkungsbereich dieser Anstalt fallenden Untersuchungen;
3. für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß § 4 Abs. 2.
§ 7
Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck ist zuständig
1. für das Land Tirol und das Land Vorarlberg hinsichtlich der Untersuchungen auf IBR/IPV, Abortus Bang und Rinderleukose;
2. für das Land Tirol, das Land Vorarlberg und den politischen Bezirk Zell am See des Landes Salzburg hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen Wirkungsbereich dieser Anstalt fallenden Untersuchungen;
3. für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß § 4 Abs. 2.
§ 8
Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz ist zuständig
1. für das Land Oberösterreich hinsichtlich der Untersuchungen auf IBR/IPV, Abortus Bang und Rinderleukose;
2. für das Land Oberösterreich und die politischen Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung und St. Johann im Pongau sowie die Stadt mit eigenem Statut Salzburg des Landes Salzburg hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen Wirkungsbereich dieser Anstalt fallenden Untersuchungen;
3. für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß § 4 Abs. 2.
§ 9
Der örtliche und sachliche Wirkungsbereich anderer Anstalten hinsichtlich der Vornahme veterinärmedizinischer Untersuchungen bleibt unberührt.
§ 10
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. Jänner 1984 über den Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 43/1984, außer Kraft.