BundesrechtVerordnungenAEV Wasch- und Reinigungsmittel

AEV Wasch- und Reinigungsmittel

In Kraft seit 18. Juli 2001
Up-to-date

§ 1

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien): Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien.

2. Tenside (grenzflächenaktive Stoffe): Substanzen, die auf Grund ihres Molekülaufbaues geeignet sind, sich an Phasengrenzflächen anzureichern und die Grenzflächenkräfte herabzusetzen.

3. Seife: Gebrauchsfertiges festes, halbfestes oder flüssiges Wasch- und Reinigungsmittel, welches als Tenside zur Gänze oder überwiegend die wasserlöslichen Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze der gesättigten oder ungesättigten höheren Fettsäuren, der Harzsäuren des Kolophoniums (Harzseifen) oder der Naphtensäuren enthält.

4. Waschmittel: Für das Waschen von Textilien verwendete stückige, pulverige, pastöse oder flüssige Zubereitung, die in wässriger Lösung eingesetzt wird. Ein Waschmittel besteht aus Tensiden sowie gegebenenfalls aus Aufbaustoffen (Buildern), Bleichkomponenten und Hilfsstoffen (optische Aufheller, Inhibitoren, Enzyme, Stabilisatoren, Aktivatoren, Geruch- und Farbstoffe, Stellmittel usw.).

5. Putz- und Pflegemittel: Pulver-, pasten- oder cremeförmige, feste oder flüssige Zubereitung zur Reinigung oder Pflege von Oberflächen aus Metall, Keramik, Glas, Holz, Kunststoff oder Leder. Ein Putz- oder Pflegemittel kann aus Tensiden, Alkalisalzen, Emulgatoren, Lösungsmitteln, Ölen oder Fetten und feingemahlenen Mineralen bestehen.

(2) Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:

1. Herstellen von Tensiden unter Einsatz von chemischen oder biochemischen Synthesen oder durch Verseifen von Fetten oder Ölen;

2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1.

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) mit den in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten in ein Fließgewässer sind zusätzlich die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage B für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf in Z 1 und 2 genannte Tätigkeiten von IE-Richtlinien-Anlagen zurückzuführen ist.

(3) Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:

1. Herstellen (Formulieren) von Seifen;

2. Herstellen (Formulieren) von Waschmitteln;

3. Herstellen (Formulieren) von Putz- und Pflegemitteln;

4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3. Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Vorprodukte für Wasch- und Reinigungsmittel;

a) pflanzliche oder tierische Öle und Fette,

b) Kohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien,

c) anorganische Säuren, Laugen, Salze, Peroxide oder Peroxohydrate,

d) Ionentauscher,

e) Industrieminerale,

f) Enzyme;

4. Abwasser aus der Herstellung von Tensiden auf der Basis von Silicon- oder Organofluorverbindungen;

5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2 und 3.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 oder 3 anfallen.

(6) Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

1. Anwendung einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 2, die eine geeignete Kombination von prozessintegrierten Techniken, Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle sowie Techniken zur Abwasservorbehandlung beinhaltet, basierend auf den Informationen des in Z 2 beschriebenen Abwasserkatasters, zur Verminderung der Abwassermenge, der Schadstofffrachten, die der Endbehandlung zugeführt werden, sowie der Emissionen in Gewässer;

2. Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 2 anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:

a) Reaktionsgleichungen samt Nebenprodukten,

b) vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,

c) Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,

d) Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,

e) durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,

f) Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie;

3. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch

a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,

b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,

c) Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,

d) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung, automatengesteuerte Anlagenreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,

e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;

4. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 2 oder Abs. 3, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;

5. bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine Rückgewinnung und stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);

6. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;

7. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 5 stofflich verwertet werden können;

8. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 30a Abs. 3 Z 7 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;

9. Ermittlung und Anwendung der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultierend aus dem Einsatz gefährlicher Stoffe und Gemische gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH);

10. Einsatz von automatengestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung und Behebung von Betriebsstörungen;

11. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;

12. Bereitstellung einer angemessener Rückhaltekapazität für Abwässer jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 2, die unter den von normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen anfallen; Dimensionierung der Rückhaltekapazitäten auf Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, wie zB Schadstoffart, Auswirkungen auf die weitere Behandlung und die betreffende Umgebung; Durchführung angemessener weiterer Maßnahmen (zB Steuerung, Behandlung, Wiederverwendung);

13. Überwachung maßgeblicher Prozessparameter der Vor- und Endbehandlung der Abwasserströme jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 2, insbesondere kontinuierliche Überwachung des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes und der Temperatur an maßgeblichen Messstellen (z. B. im Zulauf der Behandlungsanlagen);

14. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;

15. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder der Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF);

16. für IE-Richtlinien-Anlagen bei Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Abs. 2 Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:

a) monatliche Messung des Parameters Blei,

b) monatliche Messung anderer Metalle, wenn sie in der wasserrechtlichen Bewilligung begrenzt werden.

Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

§ 2

Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, Chlor – Freies Chlor, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).

§ 3

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Einleitung des Gesamtabwassers aus IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer ist zusätzlich an Hand der eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage B mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.

§ 4

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung einzuhalten.

(2) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:

1. Sofern in Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert gelten die Tageswerte als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gilt der Tageswert als eingehalten, wenn er in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.

(3) In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung: Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die aus dem arithmetischen Mittelwert aller gemessenen Tagesmittelwerte eines Untersuchungsjahres, jeweils gewichtet nach dem tatsächlichen Abwasserdurchfluss des betreffenden Messtages, und der Jahresabwassermenge berechnete Jahresfracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.

(4) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:

1. Sofern in Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert ist Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuwenden.

(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe der Anlage B gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV für die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:

1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;

2. tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TN b ), Stickstoff – Gesamter Anorganischer Stickstoff (N anorg ), Phosphor – Gesamt, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

3. monatliche Messung der Parameter Chrom – Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

(6) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

1. der wasserrechtlichen Bewilligung ein Wasserverbrauch von nicht größer als 10 m 3 /d zu Grunde liegt und

2. das arithmetische Mittel des Tageswasserverbrauches jedes Monates des Berichtszeitraumes (Z 6) nachweislich nicht größer ist als 10 m 3 /d und

3. die gemäß § 1 Abs. 6 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und

4. Massenbilanzen der monatlich verwendeten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe (Stoffeinsatzbilanzen) sowie der hergestellten Produkte vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und

5. Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Abfälle vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und

6. die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.

(7) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A und B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 18, Anlage A Fußnote a), e), i) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) §§ 1 bis 4 und § 6 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:

1. Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012 S 25, in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:

a) Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

b) Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

§ 6

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

1. IE-Richtlinie;

2. Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1);

3. Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für eine einheitliche Abwasser-/ Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. Nr. L 152 vom 9. Juni 2016, S 23).

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3

Tageswerte

Anl. 1

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur 30 °C 35 °C
Toxizität a)
Algentoxizität G A 8 b)
Bakterientoxizität G L 4 b)
Daphnientoxizität G D 4 b)
Fischeitoxizität G F,Ei 2 b)
Abfiltrierbare Stoffe c) 30 mg/L 150 mg/L d)
pH-Wert 6,5-9,0 6,5-10,5
Anorganische Parameter
Aluminium ber. als Al 2,0 mg/L durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Ammonium ber. als N 5,0 mg/L e)
Bor ber. als B 5,0 mg/L 10 mg/L
Chlor – Freies Chlor ber. als Cl 2 f) 0,2 mg/L 0,5 mg/L g)
Fluorid ber. als F 10 mg/L 20 mg/L
Gesamter geb. Stickstoff TN b ber. als N h) 50 mg/L
Phosphor – Gesamt ber. als P 2,0 mg/L
Sulfat ber. als SO 4 i)
Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) ber. als C 30 mg/L j) k)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O 2 90 mg/L l) m)
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) ber. als O 2 20 mg/L
Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl 1,0 mg/L 2,0 mg/L
Schwerflüchtige lipophile Stoffe 20 mg/L 100 mg/L n)
Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/L 20 mg/L
Phenolindex ber. als Phenol 0,1 mg/L 10 mg/L
Summe der Tenside o) 2,0 mg/L p)
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) 0,1 mg/L 0,1 mg/L

a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.

e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

f) Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.

g) Bei Reinigung des Abwassers mit biologischen Verfahren darf im Abwasser kein Freies Chlor bestimmbar sein.

h) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

j) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 120 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 75% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

k) Die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 ist nur zulässig, wenn für die Abwasserinhaltsstoffe eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 75% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass der TOC-Gehalt nicht größer ist als 120 mg/L.

l) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 360 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 75% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

m) Fußnote k) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 360 mg/L.

n) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von störenden Fettablagerungen in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage und nicht zur Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in den Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 kommt.

o) Summe der anionischen, kationischen und nichtionischen Tenside. Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit ist mit jenen Tensidgruppen durchzuführen, die in den Tätigkeiten des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 hergestellt oder verwendet werden.

p) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 darf keine Störungen des Betriebes der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

Jahreswerte

Anforderungen an Einleitungen des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer

Anl. 2

Emissionsbegrenzung Schwellenwert Jahresfracht
Allgemeine Parameter
Abfiltrierbare Stoffe 35 mg/L 3,5 t/a
Anorganische Parameter
Chrom – Gesamt ber. als Cr 0,025 mg/L 2,5 kg/a
Kupfer ber. als Cu 0,050 mg/L 5,0 kg/a
Nickel ber. als Ni 0,050 mg/L 5,0 kg/a
Zink ber. als Zn 0,30 mg/L 30 kg/a
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TN b ) ber. als N a) 25 mg/L b), c) 2,5 t/a
Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (N anorg ) ber. als N a) 20 mg/L b), c) 2,0 t/a
Phosphor – Gesamt ber. als P 2,0 mg/L 300 kg/a
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C d) 33 mg/L e), f) 3,3 t/a
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O 2 d) 100 mg/L e), f) 10 t/a
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl 1,0 mg/L 100 kg/a

a) Es ist entweder die Emissionsbegrenzung für den Parameter Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff oder für den Parameter Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (Summe aus Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff) festzulegen.

b) Die Emissionsbegrenzungen für TN b und N anorg gelten nicht für Anlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.

c) Die Emissionsbegrenzung kann für TN b mit bis zu 40 mg/L bzw. für N anorg , mit bis zu 35 mg/L festgelegt werden, wenn die Eliminationsrate im Jahresschnitt ≥ 70 % beträgt. Die Eliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung zu ermitteln und umfasst Vor- und Endbehandlung.

d) Die Emissionsbegrenzung ist für TOC oder CSB festzulegen.

e) Für TOC bzw. CSB ist ein Jahresmittelwert der Ablaufkonzentration entsprechend einer Mindesteliminationsrate von 90% zulässig (TOC max. 100 mg/L, CSB max. 300 mg/L), wenn folgende Bedingung gegeben ist:

Im Falle einer biologischen Behandlung ist mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

Verwendung einer Niedriglaststufe (dh. ≤ 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm); dies impliziert, dass der BSB 5 -Wert im Ablauf ≤ 20 mg/L ist;

Nitrifikation.

Die Mindesteliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung im Jahresdurchschnitt einzuhalten und umfasst Vor- und Endbehandlung.

f) Für TOC bzw. CSB ist ein Jahresmittelwert der Ablaufkonzentration 100 mg/l bzw. 300 mg/l entsprechend einer Mindesteliminationsrate von 95% zulässig, wenn alle nachstehenden Bedingungen gegeben sind:

Bedingung A: wie Bedingung in Fußnote e);

Bedingung B: Der Zulauf zur Abwasserendbehandlung weist folgende Eigenschaften auf: TOC 2 g/L (bzw. CSB 6 g/L) im Jahresschnitt und mit einem hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen.

Die Mindesteliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung im Jahresdurchschnitt einzuhalten und umfasst Vor- und Endbehandlung.