BundesrechtVerordnungenÜbertragungsverordnung

Übertragungsverordnung

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

§ 1

Die Gebühreninkasso Service GmbH wird mit der

1. Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat sowie der

2. Entscheidung über die Entziehung der in Z 1 genannten Befreiungen betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers tätig zu werden.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Übertragungsverordnung, BGBl. Nr. 200/1996, außer Kraft.