Vorwort
§ 1
Die Gebühreninkasso Service GmbH wird mit der
1. Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat sowie der
2. Entscheidung über die Entziehung der in Z 1 genannten Befreiungen betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers tätig zu werden.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Übertragungsverordnung, BGBl. Nr. 200/1996, außer Kraft.