BundesrechtVerordnungenÜbertragungsverordnung§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

Die Gebühreninkasso Service GmbH wird mit der

1. Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat sowie der

2. Entscheidung über die Entziehung der in Z 1 genannten Befreiungen betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers tätig zu werden.

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