Vorwort
§ 1 Anordnung der Einbürgerungsstatistik
Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt eine Statistik der Einbürgerungen.
§ 2 Erhebungseinheiten und Erhebungsmerkmale
(1) Statistische Einheit ist ein Mensch, der kraft rechtskräftigen Bescheides der Landesregierung die Staatsbürgerschaft durch Verleihung, Erstreckung der Verleihung oder Erklärung gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/1998 erworben hat.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
1. Einbürgerungsbehörde;
2. Ordnungsbegriff des Einbürgerungsbescheides;
3. Tag, Monat und Jahr der Rechtswirksamkeit des Bescheides;
4. Geschlecht;
5. Tag, Monat und Jahr der Geburt;
6. Geburtsland;
7. Wohngemeinde;
8. Erwerbsgrund (nach Paragraphen, Absätzen, Ziffern);
9. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Einbürgerung;
10. Familienstand.
§ 3 Durchführung
(1) Die Ämter der Landesregierungen haben die Erhebungsmerkmale (§ 2 Abs. 2) vierteljährlich gesammelt bis spätestens zum Ende des Folgemonats im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder auf Papier an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Hiebei haben sie die von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Formulare und Datenformate zu verwenden. Es kann vereinbart werden, daß die Übermittlung der Daten des vierten Quartals bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres erfolgt.
(2) Über Rückfrage ist der Bundesanstalt Statistik Österreich von den Ämtern der Landesregierung zwecks Klärung statistischer Sachverhalte anhand des Ordnungsbegriffes Auskunft zu erteilen; eine solche Auskunft darf zu anderen als statistischen Zwecken nicht verwendet werden.
§ 4 Veröffentlichung
Die Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlicht bis zum 15. März des Folgejahres die Jahresergebnisse der Einbürgerungsstatistik. Darüber hinaus sind die Erhebungsmerkmale (§ 2 Abs. 2) dem Bundesminister für Inneres und den Ämtern der Landesregierungen quartalsmäßig bis zum Ende des zweiten Folgemonates in Tabellenform zu übermitteln; dasselbe gilt für das Gesamtjahresergebnis und das Ergebnis des vierten Quartals mit der Maßgabe, daß diese Daten bis zum 15. März des Folgejahres zu übermitteln sind.