(1) Statistische Einheit ist ein Mensch, der kraft rechtskräftigen Bescheides der Landesregierung die Staatsbürgerschaft durch Verleihung, Erstreckung der Verleihung oder Erklärung gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/1998 erworben hat.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
1. Einbürgerungsbehörde;
2. Ordnungsbegriff des Einbürgerungsbescheides;
3. Tag, Monat und Jahr der Rechtswirksamkeit des Bescheides;
4. Geschlecht;
5. Tag, Monat und Jahr der Geburt;
6. Geburtsland;
7. Wohngemeinde;
8. Erwerbsgrund (nach Paragraphen, Absätzen, Ziffern);
9. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Einbürgerung;
10. Familienstand.
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