(1) Die Ämter der Landesregierungen haben die Erhebungsmerkmale (§ 2 Abs. 2) vierteljährlich gesammelt bis spätestens zum Ende des Folgemonats im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder auf Papier an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Hiebei haben sie die von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Formulare und Datenformate zu verwenden. Es kann vereinbart werden, daß die Übermittlung der Daten des vierten Quartals bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres erfolgt.
(2) Über Rückfrage ist der Bundesanstalt Statistik Österreich von den Ämtern der Landesregierung zwecks Klärung statistischer Sachverhalte anhand des Ordnungsbegriffes Auskunft zu erteilen; eine solche Auskunft darf zu anderen als statistischen Zwecken nicht verwendet werden.
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