Zivilluftfahrt-Statistikverordnung
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat Er
§ 2Die Erhebungen der Verkehrs- und Transportleistung
§ 3(1) Bei den Erhebungen über die Verkehrs- und Tran
§ 4Auskunftspflichtig sind:
§ 5Die Erhebungen sind mittels Formblätter durchzufüh
§ 6(1) Die Formblätter für die Erhebungen gemäß § 3 A
§ 7(1) Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs.
§ 8Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Vorwort
§ 1
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs sowie der Allgemeinen Luftfahrt vorzunehmen.
§ 2
Die Erhebungen der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind für jeden Flug (§ 3 Abs. 1), die Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie die Erhebungen im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt sind monatlich (§ 3 Abs. 2) und jährlich (§ 3 Abs. 3) durchzuführen.
§ 3
(1) Bei den Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind zu erfragen:
a) die für die statistische Zuordnung des Fluges notwendigen Merkmale, wie Flugnummer, Streckenführung, Art des Fluges, Luftfahrzeugtype, Blockzeit sowie Hoheits- und Eintragungszeichen;
b) die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
c) die Zahl der ankommenden und abgehenden Fluggäste, der Transitfluggäste sowie der Transferfluggäste;
d) das Strecken- und Endziel der Fluggäste;
e) die Menge der ankommenden und abgehenden Luftfracht sowie der Transitluftfracht;
f) die Warenart der ankommenden und abgehenden Luftfracht;
g) Einladeflughafen sowie Strecken- und Endzielflughafen der Luftfracht;
h) die Menge der ankommenden und abgehenden Luftpost sowie der Transitluftpost.
(2) Bei den monatlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfassen:
a) Art der Flüge;
b) Zahl der Bewegungen, gegliedert nach Antriebsart;
c) Zahl der Bewegungen bei grenzüberschreitenden Flügen;
d) Zahl der Abflüge im Segelflug, gegliedert nach Startarten.
(3) Bei den jährlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfragen:
a) das Kennzeichen, die Luftfahrzeugtype und das Baujahr;
b) die Zahl der Flugstunden sowie die Zahl der Flugstunden im Ausland;
c) die Zahl der durchgeführten Landungen sowie die Zahl der Landungen im Ausland;
d) die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge.
§ 4
Auskunftspflichtig sind:
a) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 1 alle ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen Verkehrsrechte eingeräumt worden sind, sowie alle inländischen Luftbeförderungsunternehmen;
b) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 alle Zivilflugplatzhalter;
c) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 alle Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge, die innerhalb des Berichtszeitraumes im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister eingetragen gewesenen Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
§ 5
Die Erhebungen sind mittels Formblätter durchzuführen, die das Österreichische Statistische Zentralamt aufzulegen und den Auskunftspflichtigen zu übermitteln hat.
§ 6
(1) Die Formblätter für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 1 (Flugberichte) sind von den Luftbeförderungsunternehmen für jeden Flug auszufüllen und unter Beifügung einer Kopie der Luftfrachtmanifeste spätestens am nächsten dem Start oder der Landung folgenden Werktag bei einer von der jeweiligen Flughafenbetriebsgesellschaft zu bezeichnenden Stelle abzugeben.
(2) Die Flughafenbetriebsgesellschaften haben als Anmeldestellen im Sinne der Bestimmungen des § 7 des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes die ausgefüllten Flugberichte mit den dazugehörigen Luftfrachtmanifesten entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit der Ausfüllung zu prüfen und innerhalb der festgelegten Frist dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.
(3) Die Flughafenbetriebsgesellschaften bzw. die Luftbeförderungsunternehmen haben die Möglichkeit, an Stelle der Flugberichte bzw. Luftfrachtmanifeste die geforderten Daten mittels Datenträger zu übermitteln.
§ 7
(1) Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Auskunftspflichtigen jeweils bis zum 25. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
(2) Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 sind vom Auskunftspflichtigen einmal jährlich innerhalb der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgesetzten Fristen unmittelbar an dieses einzusenden.
(3) Der für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.
§ 8
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilluftfahrt-Verkehrsstatistikverordnung, BGBl. Nr. 71/1972, außer Kraft.