(1) Bei den Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind zu erfragen:
a) die für die statistische Zuordnung des Fluges notwendigen Merkmale, wie Flugnummer, Streckenführung, Art des Fluges, Luftfahrzeugtype, Blockzeit sowie Hoheits- und Eintragungszeichen;
b) die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
c) die Zahl der ankommenden und abgehenden Fluggäste, der Transitfluggäste sowie der Transferfluggäste;
d) das Strecken- und Endziel der Fluggäste;
e) die Menge der ankommenden und abgehenden Luftfracht sowie der Transitluftfracht;
f) die Warenart der ankommenden und abgehenden Luftfracht;
g) Einladeflughafen sowie Strecken- und Endzielflughafen der Luftfracht;
h) die Menge der ankommenden und abgehenden Luftpost sowie der Transitluftpost.
(2) Bei den monatlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfassen:
a) Art der Flüge;
b) Zahl der Bewegungen, gegliedert nach Antriebsart;
c) Zahl der Bewegungen bei grenzüberschreitenden Flügen;
d) Zahl der Abflüge im Segelflug, gegliedert nach Startarten.
(3) Bei den jährlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfragen:
a) das Kennzeichen, die Luftfahrzeugtype und das Baujahr;
b) die Zahl der Flugstunden sowie die Zahl der Flugstunden im Ausland;
c) die Zahl der durchgeführten Landungen sowie die Zahl der Landungen im Ausland;
d) die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge.
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