BundesrechtVerordnungenZivilluftfahrt-Statistikverordnung§ 5

§ 5

In Kraft seit 08. Oktober 1976
Up-to-date

Die Erhebungen sind mittels Formblätter durchzuführen, die das Österreichische Statistische Zentralamt aufzulegen und den Auskunftspflichtigen zu übermitteln hat.

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