Weitergelten von Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen wurden
Vorwort
§ 1
Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, erlassen und durch eines der im § 2 Abs. 1 angeführten Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen) kenntlich gemacht worden sind, gelten, soweit sich aus § 2 Abs. 2 und § 3 nichts anderes ergibt, bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, weiter.
§ 2
(1) Demgemäß sind die nachstehenden Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen) weiterhin zu beachten:
a) die unter Nr. 8 (Vorrang) und Nr. 8a (Stopstraße) der Beilage A zum Straßenpolizeigesetz angeführten Warnungstafeln,
b) die in der Beilage B zum Straßenpolizeigesetz angeführten Vorschriftstafeln mit der Maßgabe, daß das dort unter Nr. 22 angeführte Verkehrsschild (Halteverbot) als Parkverbot gilt,
c) die unter Nr. 25b (Parkplatz, Ausführungsform, wenn die Parkzeit begrenzt ist), Nr. 27 (Einfahrt in Einbahnstraßen), Nr. 28 (Rad-, Reit- oder Gehweg) und Nr. 32 (Beginn der Vorrangstraße) den Beilage C zum Straßenpolizeigesetz angeführten Hinweistafeln,
d) die unter Nr. 33 (Nummerntafeln) der Beilage C zum Straßenpolizeigesetz angeführten Hinweiszeichen,
e) die im Protokoll über Straßenverkehrszeichen, BGBl. Nr. 222/1955, unter Nr. II A 3 (Abbiegen nach rechts – nach links – verboten), Nr. II A 4 (Überholen verboten), Nr. II A 16 (Halt vor Kreuzung), Nr. II A 18 (Beschränkung für Halten und Parken, insbesondere mit der Aufschrift „Halten verboten“ im Zeichen selbst) und Nr. II B 2 (Radweg) angeführten Vorschriften,
f) die im Potokoll über Straßenverkehrszeichen, BGBl. Nr. III A 8 (Vorrangstraße) und Nr. III A 9 (Ende des Vorranges) angeführten Richtzeichen,
g) die Zusatztafeln (§ 36 Abs. 10 des Straßenpolizeigesetzes) in Verbindung mit einem der in den lit. a bis f angeführten Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen).
(2) Verordnungen im Sinne des § 1, die durch unter Nr. 8a der Beilage A zum Straßenpolizeigesetz angeführte Warnungstafeln (Stopstraße), durch unter Nr. 21 der Beilage B zum Straßenpolizeigesetz angeführte Vorschriftstafeln (Parkverbot) oder durch unter Nr. 32 der Beilage C zum Straßenpolizeigesetz angeführte Hinweistafeln (Beginn der Vorrangstraße) kenntlich gemacht worden sind, treten gemäß § 104 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 mit 31. Dezember 1964 außer Kraft.
§ 3
(1) Diese Verordnung gilt nicht
a) für Halteverbote, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes für den Bereich von Standplätzen des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) und des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbes erlassen worden sind,
b) für Halteverbote, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen worden sind und von denen die Ladetätigkeit ausgenommen worden ist, es sei denn, daß ein solches Verbot aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder zur Ordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich ist.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen worden sind, jedoch mit der Straßenverkehrsordnung 1960 in Widerspruch stehen.
§ 4
Übertretungen der gemäß der vorstehenden Bestimmungen weitergeltenden Verordnungen sind nach § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 zu handen.