Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, erlassen und durch eines der im § 2 Abs. 1 angeführten Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen) kenntlich gemacht worden sind, gelten, soweit sich aus § 2 Abs. 2 und § 3 nichts anderes ergibt, bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, weiter.
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