(1) Diese Verordnung gilt nicht
a) für Halteverbote, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes für den Bereich von Standplätzen des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) und des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbes erlassen worden sind,
b) für Halteverbote, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen worden sind und von denen die Ladetätigkeit ausgenommen worden ist, es sei denn, daß ein solches Verbot aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder zur Ordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich ist.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen worden sind, jedoch mit der Straßenverkehrsordnung 1960 in Widerspruch stehen.
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