Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
Vorwort
Artikel 1
Art. 1
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen erhält folgende Fassung:
„(2) Das Gesetz gilt nicht für Binnengewässer, auf die die Seewasserstraßenordnung (SWO.) vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833) nebst Ergänzungen anzuwenden ist; für Seehäfen, die Binnengewässer sind, gilt es jedoch ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die Seewasserstraßenordnung Anwendung findet.“
Art. 2 Artikel 2
Es werden bestellt:
1. das Amtsgericht Myslowitz
zum Schiffahrtsgericht für die Przemsa und für die Weichsel abwärts bis zur Grenze zwischen der preußischen Provinz Oberschlesien und dem Generalgouvernement;
– Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Breslau -
2. das Amtsgericht Schröttersburg
zum Schiffahrtsgericht für die Weichsel von der Grenze zwischen dem Generalgouvernement und der preußischen Provinz Ostpreußen bis zur Grenze zwischen den Regierungsbezirken Bromberg und Marienwerder sowie für den Bug und den Narew;
– Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Danzig -
3. das Amtsgericht Bromberg
zum Schiffahrtsgericht für die Weichsel von der Grenze zwischen den Regierungsbezirken Bromberg und Marienwerder bis zur Grenze zwischen den Kreisen Graudenz und Marienwerder, für den Bromberger Kanal, die Brahe und für die Netze bis zur Küddoweinmündung;
– Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Danzig -
4. das Amtsgericht Danzig
zum Schiffahrtsgericht für die Weichsel von der Grenze zwischen den Kreisen Graudenz und Marienwerder bis zur Mündung und für die westlich der Weichsel im Reichsgau Danzig-Westpreußen gelegenen Gewässer, soweit diese nicht zur Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts Bromberg gehören;
– Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Danzig -
5. das Amtsgericht Posen
zum Schiffahrtsgericht für die Warthe bis zur Grenze zwischen dem Reichsgau Wartheland und der preußischen Provinz Mark Brandenburg sowie für den Goploseekanal;
– Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Posen -
6. das Amtsgericht Lötzen
zum Schiffahrtsgericht für die masurischen Wasserstraßen.
– Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Königsberg -
Art. 3 Artikel 3
Zum Schiffahrtsobergericht für das Schiffahrtsgericht Elbing (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 22 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 26. Juni 1941, Reichsgesetzbl. I S. 351) wird an Stelle des Oberlandesgerichts Königsberg das Oberlandesgericht Danzig bestimmt.
Art. 4 Artikel 4
Im Artikel 3 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen erhalten die Nrn. 23 und 24 folgende Fassung:
„23. das Amtsgericht Königsberg
zum Schiffahrtsgericht für den Pregel mit Insterburger Kanal, die Alle, den Königsberger Seekanal und für die Deime bis Kilometer 8;
– Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Königsberg -
24. das Amtsgericht Tilsit
zum Schiffahrtsgericht für die Memel mit Nebenwasserstraßen und den Rußstrom bis Ruß ausschließlich, für die Deime von Kilometer 8 an, die Gilge und die zwischen Deime und Gilge liegenden Wasserstraßen sowie für den südlichen Teil des Kurischen Haffs bis zur Einmündung der Skirwieth ausschließlich und bis Pillkoppen (Kurische Nehrung) einschließlich und für alle in diesen Teil des Kurischen Haffs einmündenden Wasserstraßen;
– Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Königsberg -“
Art. 5 Artikel 5
Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Sachen bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.
Art. 6 Artikel 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft.