Zum Schiffahrtsobergericht für das Schiffahrtsgericht Elbing (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 22 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 26. Juni 1941, Reichsgesetzbl. I S. 351) wird an Stelle des Oberlandesgerichts Königsberg das Oberlandesgericht Danzig bestimmt.
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