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Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
Art. 6
Art. 6 Artikel 6
In Kraft seit 01. April 1943
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Art. 6 Artikel 6 — Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
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Diese Verordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft.
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