AEV anorganische Düngemittel
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Ei
§ 2Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A
§ 3(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3
§ 4(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter
§ 5(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung recht
Anl. 1Anlage A
Anl. 2Anlage B
Anl. 3Anlage C
Vorwort
§ 1
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
1. Herstellen von anorganischen Stickstoffeinzeldüngern (Salpetersäure, Ammoniumnitrat, Calcium-Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonium-Sulfat-Nitrat);
2. Herstellen von Harnstoff;
3. Granulieren und Abpacken von gemäß Z 1 hergestellten Stickstoffeinzeldüngern sowie Abpacken von gemäß Z 2 hergestelltem Harnstoff;
4. Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien.
(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
1. Herstellen von Phosphorsäure durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure;
2. Aufkonzentrieren und Abfüllen von gemäß Z 1 hergestellter Phosphorsäure;
3. Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wäßrigen Medien;
4. Herstellen von anorganischen Phosphoreinzeldüngern durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure und/oder mit gemäß Z 1 hergestellter oder sonstiger Phosphorsäure oder durch mechanischen Aufschluß von Rohphosphaten mittels Feinmahlung;
5. Herstellen von anorganischen phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern (PK-, PN- und PKN-Dünger) aus Ammoniak, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4, Ammonium-, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen oder Anionen;
6. Granulieren und Abpacken von Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4 oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 5;
7. Behandeln der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 4 bis 6 mit wäßrigen Medien.
(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
1. Aufschließen von Rohphosphaten mit Salpetersäure für die Herstellung von Phosphor-Salpetersäure (NP-Säure) nach Abtrennen von Calciumnitrat;
2. Herstellen von anorganischen stickstoffhaltigen Mehrnährstoffdüngern (Nitrophosphate) aus Phosphor-Salpetersäure, Phosphorsäure, Ammoniumsalzen, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen und Anionen;
3. Granulieren und Abpacken von Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 2;
4. Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien.
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
3. Abwasser aus der Herstellung von Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),
4. Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure aus Elementarphosphor,
5. Abwasser aus der Herstellung von Kali-Einzeldüngern,
6. Radionukliden im Abwasser gemäß Abs. 2 und 3 (§ 77 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020),
7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.
(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfallen. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4
a) Verminderung des Abwasseranfalles durch
– Einrichtung weitestgehend geschlossener Kreisläufe zur Rückführung von Mutterlaugen und wäßrigen Kondensaten in die Syntheseprozesse,
– Kreislaufführung des Gesamtabwassers oder höherkonzentrierter Abwasserteilströme (zB Waschwasser aus der Abluftreinigung),
– Weiterverwendung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten eines Herstellungsprozesses in einem anderen Herstellungsprozeß (Abwasserverbundwirtschaft),
sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 1 m 3 pro Tonne Stickstoff im Fertigprodukt erzielt wird;
b) Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren; konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren; Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
c) Einsatz mehrstufiger Wäscher in der nassen Abluftreinigung;
d) Einsatz der freigesetzten Reaktionswärme in der Wasserverdampfung;
e) Einsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen;
f) Verringerung des Kondensatanfalles durch Einsatz wasserarmer Vorprodukte in der Eindampfung;
g) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Neutralisation, Strippung); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung.
2. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5
a) Einsatz von Rohstoffen mit von Natur aus geringen oder mit künstlich abgereicherten Schadstoffgehalten (insbesondere Cadmium, Quecksilber und Radionuklide), soweit dies auf Grund des Marktangebotes möglich ist;
b) Lagerung und Umschlag von Rohstoffen oder Fertigprodukten auf überdachten Flächen;
c) Abtrennung von in der Abluft des Aufschlußprozesses oder der Produktgranulation und -trocknung enthaltenen Begleitstoffen (zB Fluor, Silizium) zwecks Weiterverwertung;
d) Einsatz mehrstufiger Waschverfahren zur Behandlung der Abluft aus dem Aufschlußprozeß und der Produktgranulation und -trocknung;
e) Einsatz wassersparender Produktionsverfahren wie
– Rückführung des Waschwassers gemäß lit. d in den Aufschlußprozeß oder in die Produktgranulation,
– Rückführung phosphorsäurehaltiger Waschwässer aus der Gipsaufbereitung in den Aufschlußprozeß,
– Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Vakuumerzeugung, Einsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen, konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren, Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren,
sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 5 m 3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt der Phosphorsäureherstellung oder 10 m 3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern erzielt wird;
f) Verzicht auf den Einsatz von Aufschlußverfahren für Rohphosphate zur Phosphorsäureherstellung ohne Gipsrückgewinnung;
g) Einsatz von Pufferbecken zwecks Ausgleich von Abwassermengenschwankungen und Schmutzfrachtschwankungen;
h) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserbehandlung.
3. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6
a) sinngemäße Anwendung von Z 2 lit. a bis d sowie lit. g und h;
b) Einsatz wassersparender Produktionsverfahren wie
– gemäß Z 2 lit. e 3. Querstrich,
– Rückführung des Waschwassers aus der Abluftbehandlung der Ammonisierung in den Produktionsprozeß,
sodaß ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 2,5 m 3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt erzielt wird;
c) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Entschäumungsmitteln im Aufschlußprozeß, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten.
§ 2
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Fischeitoxizität G F,Ei (Nr. 2), Cadmium (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Zink (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Nitrit (Nr. 11)
§ 3
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 bis 6 (ausgedrückt in Tonnen Stickstoff und/oder Phosphor pro Tag in den Fertigprodukten).
§ 4
(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 5 bis 14 der Anlagen A bis C oder Nr. 3 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
5. Der Emissionswert für den Parameter Nr. 3 der Anlagen B und C gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Meßwerte von sieben zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 2fache des Emissionswertes.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 5 bis 14 der Anlagen A bis C oder Nr. 3 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
3. Der Emissionswert für den Parameter Nr. 3 der Anlagen B und C gilt als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen das arithmetische Mittel der Meßwerte nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 2fache des Emissionswertes. Meßwerte, die – gerechnet vom Probenahmetag – älter sind als zwei Jahre, bleiben unberücksichtigt.
(4) Erfolgt die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 im Wege einer Mischkanalisation (§ 1 Abs. 3 AAEV), so ist ein Meßwert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C nicht in die Bewertung gemäß Abs. 2 und 3 einzubeziehen, wenn im Probenahmezeitraum Niederschlagswasser in der Mischkanalisation abfließt.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B oder C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2, Anlage B Pkt. 2, Anlage B Fußnote i) und Anlage C Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 7 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 1 Abs. 4 und Abs. 7 Z 1, § 2 und § 4 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
(Stickstoffeinzeldünger)
Anl. 1
I) | II) | ||
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
A.1 Allgemeine Parameter | |||
1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
2. | Fischeitoxizität G F,Ei | 4 | keine Beeinträchtigungen der |
a) | biologischen Abbauvorgänge | ||
3. | Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/l | 150 mg/l |
b) | |||
4. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
A.2 Anorganische Parameter | |||
8. | Ammonium | 0,5 kg/t | 0,5 kg/t |
ber. als N | |||
c), d) | |||
10. | Nitrat | 0,5 kg/t | 0,5 kg/t |
ber. als N | |||
c), d) | |||
11. | Nitrit | 0,02 kg/t | 0,02 kg/t |
ber. als N | |||
c), d) | |||
A.3 Organische Parameter | |||
14. | Chem. Sauerstoff- | 0,5 kg/t | – |
bedarf, CSB | |||
ber. als O 2 | |||
c), e) | |||
a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4.
d) Die Festlegungen für die Parameter Ammonium, Nitrit und Nitrat erübrigen eine Festlegung für den Parameter Ges. geb. Stickstoff.
e) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff und Biochemischer Sauerstoffbedarf.
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
(Phosphorsäure, Phosphoreinzeldünger und P-haltige Mehrnährstoffdünger)
Anl. 2
I) | II) | ||||||
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||||||
B.1 Allgemeine Parameter | |||||||
1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C | ||||
2. | Fischeitoxizität G F,Ei a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge | ||||
3. | Abfiltrierbare Stoffe | 50 kg/t | 50 kg/t | ||||
b) | c) | c) | |||||
4. | pH-Wert | 6,0–8,5 | 6,0–9,5 | ||||
B.2 Anorganische Parameter | |||||||
5. | Cadmium | 0,1 g/t | d) | 0,1 g/t | d) | ||
ber. als Cd | 1,0 g/t | e) | 1,0 g/t | e) | |||
6. | Quecksilber | 0,02 g/t | d) | 0,02 g/t | d) | ||
ber. als Hg | 0,20 g/t | e) | 0,20 g/t | e) | |||
7. | Zink | 2,0 g/t | d) | 2,0 g/t | d) | ||
ber. als Zn | 20 g/t | e) | 20 g/t | e) | |||
8. | Ammonium | 2,0 kg/t | 2,0 kg/t | ||||
ber. als N | |||||||
f) | |||||||
9. | Fluorid | 3,0 kg/t | d) | 3,0 kg/t | d) | ||
ber. als F | 6,0 kg/t | g) | 6,0 kg/t | g) | |||
12. | Gesamt- | 0,6 kg/t | d) | 0,6 kg/t | d) | ||
Phosphor | 6,0 kg/t | h) | 6,0 kg/t | h) | |||
ber. als P | |||||||
13. | Sulfat | – | i) | ||||
ber. als SO 4 | |||||||
B.3 Organische Parameter | |||||||
14. | Chem. Sauerstoff- | 0,6 kg/t | d) | – | |||
bedarf, CSB | 6,0 kg/t | k) | |||||
ber. als O 2 | |||||||
j) | |||||||
a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7. Bei Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion gilt ein Emissionswert von 800 kg/t; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Bei der Phosphorsäureproduktion ist eine zumindest 90%ige Verwertung des beim Rohphosphataufschluß anfallenden Gipses nachzuweisen.
d) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7.
e) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.
f) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7.
g) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Aus den bei der Aufkonzentrierung von Phosphorsäure (§ 1 Abs. 5 Z 2) entstehenden Brüden muss Fluor vor der direkten Brüdenkondensation mit einem Wirkungsgrad von größer als 80% entfernt werden.
h) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.
i) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Mischungsverhältnisse in der öffentlichen Kanalisation entsprechend der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.
j) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
k) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.
Anlage C
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
(Nitrophosphate)
Anl. 3
I) | II) | ||
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
C.1 Allgemeine Parameter | |||
1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
2. | Fischeitoxizität G F,Ei | 4 | keine Beeinträchtigungen der |
a) | biologischen Abbauvorgänge | ||
3. | Abfiltrierbare Stoffe | 5,0 kg/t | 5,0 kg/t |
b), c) | |||
4. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
C.2 Anorganische Parameter | |||
5. | Cadmium | 0,2 g/t | 0,2 g/t |
ber. als Cd | |||
c) | |||
6. | Quecksilber | 0,02 g/t | 0,02 g/t |
ber. als Hg | d) | d) | |
c) | |||
7. | Zink | 4,0 g/t | 4,0 g/t |
ber. als Zn | e) | e) | |
c) | |||
8. | Ammonium | 2,0 kg/t | 2,0 kg/t |
ber. als N | |||
f) | |||
9. | Fluorid | 1,0 kg/t | 1,0 kg/t |
ber. als F | |||
c) | |||
10. | Nitrat | 2,0 kg/t | 2,0 kg/t |
ber. als N | |||
f) | |||
11. | Nitrit | 0,05 kg/t | 0,05 kg/t |
ber. als N | |||
f) | |||
12. | Gesamt-Phosphor | 0,6 kg/t | 0,6 kg/t |
ber. als P | |||
c) | |||
C.3 Organische Parameter | |||
14. | Chem. Sauerstoff- | 2,0 kg/t | – |
bedarf, CSB | |||
ber. als O 2 | |||
c), g) | |||
a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6.
d) Bei nachweislich überwiegendem Einsatz von Rohphosphaten mit einem Quecksilbergehalt von größer als 0,1 g/t Feststoff ist ein Emissionswert von 0,06 g/t einzuhalten.
e) Bei Herstellung von NP/NPK-Formulierungen mit gezielt erhöhter Zugabe von Spurenelementen entsprechend dem konkreten Bedarf der Landwirtschaft ist ein Emissionswert von 16 g/t einzuhalten. Bei zeitlich begrenzter Herstellung derartiger Spezialvolldünger gilt dieser Emissionswert nur im Zeitraum der Spezialvolldüngerherstellung.
f) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6.
g) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .