a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6.
d) Bei nachweislich überwiegendem Einsatz von Rohphosphaten mit einem Quecksilbergehalt von größer als 0,1 g/t Feststoff ist ein Emissionswert von 0,06 g/t einzuhalten.
e) Bei Herstellung von NP/NPK-Formulierungen mit gezielt erhöhter Zugabe von Spurenelementen entsprechend dem konkreten Bedarf der Landwirtschaft ist ein Emissionswert von 16 g/t einzuhalten. Bei zeitlich begrenzter Herstellung derartiger Spezialvolldünger gilt dieser Emissionswert nur im Zeitraum der Spezialvolldüngerherstellung.
f) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6.
g) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .