a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7. Bei Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion gilt ein Emissionswert von 800 kg/t; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Bei der Phosphorsäureproduktion ist eine zumindest 90%ige Verwertung des beim Rohphosphataufschluß anfallenden Gipses nachzuweisen.
d) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7.
e) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.
f) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7.
g) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Aus den bei der Aufkonzentrierung von Phosphorsäure (§ 1 Abs. 5 Z 2) entstehenden Brüden muss Fluor vor der direkten Brüdenkondensation mit einem Wirkungsgrad von größer als 80% entfernt werden.
h) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.
i) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Mischungsverhältnisse in der öffentlichen Kanalisation entsprechend der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.
j) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
k) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.