Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß
Wahlausschreibung, Wahltermin
§ 2Kandidaten
§ 3Stimmzettel
§ 4Stimmabgabe
§ 5Wahlergebnis
§ 6Anfechtung der Wahl
§ 7Wiederholung der Wahl
§ 8Wahlausschreibung
§ 9Wahltermin
§ 10Kandidaten
§ 11Durchführung der Wahl
§ 12Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post (Briefwahl)
§ 13Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 14Ergänzende Bestimmungen
§ 15An Schulen, an denen ganzjähriger und lehrgangsmäß
§ 16An Schulen mit weniger als vier Lehrern (der Schul
§ 17Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorsc
§ 18Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anl. 1Anlage
Vorwort
1. Abschnitt
Wahl der Vertreter der Lehrer
§ 1 Wahlausschreibung, Wahltermin
Die Wahl der Lehrervertreter ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der ersten oder zweiten Woche des Monats September, auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im September jeden Jahres stattzufinden; dauert über Beschluß der Schulkonferenz die Funktionsperiode der Lehrervertreter zwei Jahre, so findet zwischenzeitig keine Wahl statt.
§ 2 Kandidaten
(1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, bis spätestens drei Schultage vor Beginn der Wahl der Lehrervertreter dem Schulleiter Namen von an der betreffenden Schule tätigen Lehrern als Kandidaten für die Wahl bekanntzugeben. Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2) Die gemäß Abs. 1 nominierten Kandidaten sind vom Schulleiter in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches spätestens am letzten Schultag vor dem Wahltag in der Schule anzuschlagen ist.
§ 3 Stimmzettel
(1) Die Wahl ist mittels vom Schulleiter zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2) Die Stimmzettel sind entsprechend der Anlage zu gestalten und können, erforderlichenfalls unter Hinzufügung von Zeilen, die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge ohne Hinzufügung der Wahlpunkte enthalten.
§ 4 Stimmabgabe
(1) Die Wahlen sind geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Schulleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen.
(2) Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß der Anlage die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß § 3 Abs. 2 bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:
1. sechs, fünf und vier Wahlpunkte für die Funktionen der Lehrervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß und
2. drei, zwei und einen Wahlpunkt für die Funktionen der Stellvertreter der Lehrervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß.
(3) Die Abgabe der Stimme ist vom Schulleiter in einem Protokoll zu vermerken.
(4) Die Stimme ist gültig abgegeben, wenn der Wählerwille aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht.
§ 5 Wahlergebnis
(1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Schulleiter gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Lehrer der betreffenden Schule zu bestimmenden Wahlzeugen die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmen und die auf die einzelnen Kandidaten entfallende Zahl an Wahlpunkten festzustellen. Diese Feststellungen sind im Protokoll festzuhalten und vom Schulleiter und den Wahlzeugen zu unterfertigen.
(2) Zum Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses als Lehrervertreter gewählt sind jene drei Kandidaten, die die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweisen. Als Stellvertreter gewählt sind jene drei Kandidaten, die die viert-, fünft- und sechsthöchste Zahl an Wahlpunkten aufweisen. Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr als drei Kandidaten als Mitglieder oder Stellvertreter in Betracht kommen, so entscheidet das Los darüber, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter gewählt ist.
(3) Das Wahlergebnis ist im Protokoll festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schulleiter und von den Wahlzeugen (Abs. 1) zu unterfertigen.
(4) Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen.
(5) Die Wahlakten sind unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.
§ 6 Anfechtung der Wahl
(1) Die Wahl eines Lehrervertreters kann von jedem Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden.
(2) Über die Anfechtung entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
§ 7 Wiederholung der Wahl
Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Kandidaten gemäß § 2 in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
2. Abschnitt
Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten
§ 8 Wahlausschreibung
(1) Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit, des Wahlortes, der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post sowie der Möglichkeit zur Namhaftmachung von Kandidaten spätestens zwei Monate vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges, auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung ist durch schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Darüber hinaus ist die Ausschreibung durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
(3) Die Wahlberechtigten haben eine allfällige Inanspruchnahme der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post bekanntzugeben.
§ 9 Wahltermin
Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, stattzufinden.
§ 10 Kandidaten
(1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, bis spätestens einen Monat, an lehrgangsmäßigen Berusschulen (Anm.: richtig: Berufsschulen) bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl der Elternvertreter dem Schulleiter Namen von Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule als Kandidaten für die Wahl bekanntzugeben. Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2) Die gemäß Abs. 1 nominierten Kandidaten sind vom Schulleiter in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches unverzüglich in der Schule anzuschlagen ist.
§ 11 Durchführung der Wahl
(1) Die Durchführung der Wahl in der Schule erfolgt für diejenigen Erziehungsberechtigten, die ihre Stimme nicht auf dem Wege durch die Post abgeben (§ 12), innerhalb der vom Schulleiter gemäß § 8 Abs. 1 festgelegten Zeit.
(2) Für die Durchführung der Wahl gemäß Abs. 1 sind § 3, § 4 (vorbehaltlich der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post), § 5 Abs. 1 bis 3 und 5, § 6 und § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Durchführung der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer obliegt,
2. an die Stelle der Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß treten und
3. die Wahlzeugen aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten zu bestimmen sind.
§ 12 Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post (Briefwahl)
(1) Zur Briefwahl berechtigt sind alle Wahlberechtigten, die der Schulleitung die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß § 8 Abs. 3 bekanntgegeben haben.
(2) Der Schulleiter hat unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 für die Nominierung von Kandidaten vorgesehenen Zeiträume an die Erziehungsberechtigten zu übermitteln:
1. einen leeren Umschlag (Wahlkuvert),
2. einen Stimmzettel,
3. einen mit der Anschrift der Schule an den Schulleiter adressierten sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten Briefumschlag und
4. ein Wahlverzeichnis (§ 10 Abs. 2), sofern nicht der Stimmzettel gemäß § 3 Abs. 2 die Namen der Kandidaten enthält.
(3) Die zur Briefwahl berechtigten (Abs. 1) haben das Wahlkuvert, das den ausgefüllten Stimmzettel enthält, in dem von der Schulleitung übermittelten Briefumschlag an den Schulleiter zu übermitteln; zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Briefumschlag zu verschließen.
(4) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er vor dem Ende der in der Wahlausschreibung (§ 8 Abs. 1) genannten Wahlzeit bei der Schulleitung einlangt; später eingelangte Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.
(5) Der Schulleiter oder der von ihm mit der Durchführung der Wahl betraute Lehrer hat unmittelbar nach der persönlichen Stimmabgabe (§ 4 Abs. 1) in Anwesenheit der Wahlzeugen (§ 5 Abs. 1) die Briefumschläge zu öffnen und die darin befindlichen Wahlkuverts mit den vorhandenen Wahlkuverts zu vermischen.
§ 13 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Die zu Vertretern der Erziehungsberechtigten Gewählten und deren Stellvertreter sind vom Schulleiter von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Darüber hinaus ist das Wahlergebnis unverzüglich auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen.
(2) Tritt an die Stelle einer Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten und deren Stellvertreter die Entsendung durch den Elternverein gemäß § 64 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, so sind die Namen der entsendeten Vertreter und deren Funktionen im Schulgemeinschaftsausschuß auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen.
3. Abschnitt
§ 14 Ergänzende Bestimmungen
Eine gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit der berufsbildenden höheren Schule eingegliederte berufsbildende mittlere Schule bildet mit dieser eine einzige Schule im Sinne dieser Verordnung.
§ 15
An Schulen, an denen ganzjähriger und lehrgangsmäßiger Unterricht erteilt wird, sind nur die Bestimmungen für ganzjährige Berufsschulen anzuwenden. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen, an denen gleichzeitig Lehrgänge mit unterschiedlicher Dauer geführt werden, ist von einer achtwöchigen Lehrgangsdauer auszugehen; werden derartige Lehrgänge nicht geführt, so gilt die längste Lehrgangsdauer.
§ 16
An Schulen mit weniger als vier Lehrern (der Schulleiter ist nicht mitzuzählen) findet keine Wahl der Lehrervertreter statt.
§ 17
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
4. Abschnitt
§ 18 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses, BGBl. Nr. 447/1986, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1
Name des Kandidaten/der Kandidatin | Wahlpunkte |
6 | |
5 | |
4 | |
3 | |
2 | |
1 |