(1) Die Wahl ist mittels vom Schulleiter zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2) Die Stimmzettel sind entsprechend der Anlage zu gestalten und können, erforderlichenfalls unter Hinzufügung von Zeilen, die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge ohne Hinzufügung der Wahlpunkte enthalten.
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