(1) Die Durchführung der Wahl in der Schule erfolgt für diejenigen Erziehungsberechtigten, die ihre Stimme nicht auf dem Wege durch die Post abgeben (§ 12), innerhalb der vom Schulleiter gemäß § 8 Abs. 1 festgelegten Zeit.
(2) Für die Durchführung der Wahl gemäß Abs. 1 sind § 3, § 4 (vorbehaltlich der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post), § 5 Abs. 1 bis 3 und 5, § 6 und § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Durchführung der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer obliegt,
2. an die Stelle der Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß treten und
3. die Wahlzeugen aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten zu bestimmen sind.
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