Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Vorwort
§ 1 Einberufung
(1) Die Vorsitzende hat die Interministerielle Arbeitsgruppe (im folgenden „IMAG“ genannt) nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Bei ihrer Verhinderung kann sie eine Person ihres Vertrauens bis auf Widerruf mit der Vorsitzführung betrauen.
(2) Die Einberufung zu einer IMAG-Sitzung kann auch auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder erfolgen. Verlangen fünf Mitglieder der IMAG die Einberufung, so ist dem so rechtzeitig zu entsprechen, daß die IMAG innerhalb von vier Wochen nach Einlangen eines solchen Verlangens zusammentritt. Diesem schriftlichen Verlangen ist gleichzeitig die Tagesordnung anzuschließen.
§ 2 Einladungen
(1) Die Einladungen zu den Sitzungen der IMAG ergehen schriftlich und sind in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu versenden.
(2) Die Einladung hat zu enthalten:
1. Ort und Zeit der Sitzung,
2. die Tagesordnung,
3. sonstige Unterlagen.
(3) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder gemäß § 32 Abs. 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (BGBl. Nr. 100/1993) zu laden. Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der IMAG hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen.
(4) Bei Bedarf kann die IMAG Expertinnen und geeignete Auskunftspersonen beiziehen. Darüber ist ein Beschluß zu fassen.
(5) Die Sitzungen finden in der Regel im Bundeskanzleramt statt, können aber, wenn dies zweckmäßig erscheint, auch an anderen Orten abgehalten werden.
§ 3 Tagesordnung und Unterlagen
(1) Abgesehen von der Einberufung gemäß § 1 Abs. 2 wird die Tagesordnung von der Vorsitzenden festgelegt.
(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied (im Vertretungsfall das jeweilige Ersatzmitglied) bis zu einer Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich einbringen. Davon sind die übrigen Mitglieder unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Entsprechende Unterlagen sind zu verschicken.
(3) Jedes Mitglied kann am Beginn der Sitzung (nach Feststellung der Beschlußfähigkeit) eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat die Vorsitzende eine Abstimmung durchzuführen.
§ 4 Öffentlichkeit
Die Sitzungen der IMAG sind nicht öffentlich.
§ 5 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
(1) Die IMAG ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
(3) Die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzuhalten.
§ 6 Ablauf der Sitzungen – Verhandlungsführung
(1) Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, stellt die gefaßten Beschlüsse fest und erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.
(2) Die Vorsitzende hat auf eine rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken.
(3) Aus dem Kreis der Mitglieder kann die Vorsitzende eine Berichterstatterin für eine bestimmte Angelegenheit bestimmen.
(4) Die Vorsitzende kann die Sitzung auch unterbrechen und zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte vertagen.
§ 7 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung der IMAG obliegt dem Bundeskanzleramt.
(2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören, neben der Abwicklung der laufenden Geschäfte, vor allem die Protokollführung bei den Sitzungen.
(3) Die Geschäfte sind unter der Leitung der Vorsitzenden zu führen.
§ 8 Protokoll
(1) Über jede Sitzung wird ein Resümeeprotokoll geführt, in dem der wesentliche Gang der Beratungen und die Beschlüsse in kurzer Form festzuhalten sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2) Das Protokoll wird allen Mitgliedern und Sitzungsteilnehmerinnen übermittelt.
(3) Einwendungen gegen das Protokoll können nur bis zu Beginn der nächsten Sitzung der IMAG erhoben werden.
§ 9 Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung und Behandlung von einzelnen Beratungsgegenständen kann die IMAG Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Ausschußvorsitzende und die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von den IMAG-Mitgliedern beschlossen.
(3) Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse zur Unterstützung ihrer Aufgabenerfüllung externe Expertinnen beiziehen.
(4) Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung der IMAG zur weiteren Behandlung vorzulegen.
§ 10 Sprachliche Gleichbehandlung
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.