BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz§ 8

§ 8Protokoll

In Kraft seit 24. März 1999
Up-to-date

(1) Über jede Sitzung wird ein Resümeeprotokoll geführt, in dem der wesentliche Gang der Beratungen und die Beschlüsse in kurzer Form festzuhalten sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.

(2) Das Protokoll wird allen Mitgliedern und Sitzungsteilnehmerinnen übermittelt.

(3) Einwendungen gegen das Protokoll können nur bis zu Beginn der nächsten Sitzung der IMAG erhoben werden.

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